IV. 5. Anl. H. Cirk. u. Tarif für Kostenberechnung 27. Feb. 84. 453
und im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetretenen Ver—
änderungen.
Bei Einlegung eines Rechtsmittels bleibt von der Berechnung ausge—
schlossen, was in diesem Zeitpunkt unter den Parteien nicht mehr streitig ist.
Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
wird nach dem Werthe des einjährigen Bezuges berechnet und zwar auf den
12½ fachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die
Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist5), auf den 25 fachen Betrag bei unbe-
schränkter oder länger als 25 jähriger Dauer.
VIII. Ist das Streitobjekt keiner Schätzung nach Geld fähig7), so wird
der Werth desselben zur Berechnung des Pauschquantums, je nach der größeren
oder geringeren Wichtigkeit der Sache für die streitenden Parteien auf 50 bis
5000 Mark angenommen.
Ist mit einem unschätzbaren Anspruche ein daraus hergeleiteter, einer
Schätzung nach Gelde fähiger Anspruch verbunden, so ist nur ein Anspruch,
und zwar der höhere maßgebend.
IX. In Endurtheilen, auf Grund welcher eine nochmalige Entscheidung
in einer Vorinstanz zu ergehen hat, kann die Festsetzung des Werths des
Streitobjekts mit der Entscheidung über den Kostenpunkt der weiteren Ent-
scheidung vorbehalten werden.
Die Kosten einer Vorentscheidung sind, wenn in derselben Instanz, in
Folge der Zurückweisung der Sache in eine Vorinstanz, eine nochmalige Ver-
handlung stattfindet, auf den Kostenbetrag der anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung anzurechnen. Nach dieser Vorschrift ist auch im Falle des
8. 100 a. a. O. zu verfahren.
Der Minister des Innern. Der Finanzminister.
") Dazu gehört der Gewinn aus (XXXVII 328).
Gewerbebetrieben UOV. 17. März 00 7) Abs. 3 des vorstehenden Cirkulars.