Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 33 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der 
vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind 157). 
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Ver- 
ordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur dem Landtage03) zutss). 
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetz- 
gebung abgeändert werden, wobei in jedem Hause 103) die gewöhnliche absolute 
Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von 
wenigstens einundzwanzig Tagen liegen muß, genügt 159). 
Art. 108. Die Mitglieder beider Häuser63) und alle Staatsbeamte 
leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören 
die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung 160). 
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt. 
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben 119) 
und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und 
—□.□. ... 
4. Aug. 97 (GS. 254) u. die Rheinprov. 
15. Mai 56 (GS. 406); Gem O. f. Hohen- 
zollern 3. Juli 00 (GS. 189); Kom Abg. 
14. Juli 93 (GS. 152) u. Kom Beamt . 
30. Juli 99 (GS. 141); Kreis O. f. d. 
östl. Prov. außer Posen 81 (GS. 180), 
Schl.-Holstein 26. Mai 88 (GS. 139), 
Hannover 6. Mai 84 (GS. 181), West- 
falen 31. Juli 86 (GS. 217), Hessen- 
Nassau 7. Juni 85 (GS. 193), die Rhein- 
prov. 30. Mai 87 (GS. 209); Prov O. 
f. d. östl. Prov. außer Posen 81 (GS. 
234), Schl.-Holstein 88 (GS. 194), Han- 
nover 84 (GS. 243), Westfalen 86 (GS. 
256), Hessen-Nassau 85 (GS. 247), die 
Rheinprov. 87 (GS. 252); für Posen 
erging über die Kreis= u. Provinzial- 
verfassung G. 19. Mai 89 (GS. 108), 
für Hohenzollern die Amts= u. Landes O. 
00 (GS. 234). — Die staatliche Verwal- 
tung der Kreise u. Provinzen bestimmt 
sich nach LV G. u. Zust G. (Nr. IV 5 u. 6). 
½/,) Zu der Form gehört die Gegen- 
zeichnung Art. 44 Satz 2; außerdem findet 
sich im Eingang der Gesetze stets der Hin- 
weis auf die Zustimmung beider Häuser 
des Landtags (Art. 62 Abs. 2), in dem 
der Verordnungen mit Gesetzeskraft die 
Bezugnahme auf Art. 63. — Die Ver- 
öffentlichung (Verkündigung Art. 45 Satz 3) 
erfolgt durch die Gesetzsammlung u. 
die Amtsblätter Anlage K. — Die 
Form u. die Art der Verkündigung der 
IV. 1. 
  
Polizeiverordnungen der Minister, Ober- 
u. Regierungspräsidenten bestimmt LVG. 
(Nr. IV 5) § 140, die der Kreis= u. Orts- 
polizeiverordnungen der Regierungspräsi- 
dent das. § 144 Abs. 2. 
68) Die Bestimmung der Grenze zwischen 
dem Gebiete der Gesetzgebung u. dem der 
vom König als Träger der vollziehenden Ge- 
walt erlassenen Verordnungen bleibt damit 
der gesetzgebenden Gewalt vorbehalten. — 
Auch die richterliche Prüfung der Rechts- 
gültigkeit der zu einer Kön. V. erlassenen 
Min.-Ausf.-V. hat sich darauf zu be- 
schränken, ob diese der Kön. V. entspricht, 
nicht ob die Kön. V. mit der Verf. u. 
den Gesetzen im Einklang steht UO. 
24. Jan. 99 (XXXV 102). 
°6) Anm. 107. — Gesch O. f. d. HH. 
(Anm. 117) § 62, f. d. AH. (das.) § 19. 
— Die Form der Abstimmung genügt; 
der Erlaß eines besonderen Verfassungs- 
änderungsgesetzes oder ein besonderer Hin- 
weis auf die Verfassungsänderung wird 
nicht verlangt. 
1600) Mit der Weigerung verlieren die 
Landtagsmitglieder das Recht, die Mit- 
gliedschaft auszuüben Gesch O. f. d. AH. 
(Anm. 117) § 6 Abs. 2, nicht diese selbst. 
— Dem für die Staatsbeamten vorge- 
schriebenen Diensteide ist der Satz „auch 
die Verfassung gewissenhaft beobachten 
will“ hinzugefügt V. 22. Jan. u. 6. Mai 
67 (GS. 132 u. 715). 
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