458 IV. 5. Anl. J. G., betr. Rechtsweg bei Polizeiverfügungen 11. Mai 42.
Das Pauschquantum (§ 106 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883),
Falls ein solches überhaupt zur Hebung kommt
(§ 107 a. a. O.), beträgt,
Werth wenn die Entscheidung auf
Anerkenntniß erfolgt oder die
des Sache durch Vergleich oder . .
. wenn die Entscheidung nicht auf
; durch Zurücknahme der Klage Anertenntniß erfolgt, und zwar
Streitobjekts. oder des Antrages auf münd— ß erfolgt, und z
liche Verhandlung ihre Er—
ledigung findet, und zwar
ohne nach erfolgter ohne nach erfolgter
Beweis- Beweis- Beweis- Beweis-
aufnahme aufnahme aufnahme aufnahme
93 7 3 7 9 7 3
von mehr als
4100 % bis zu 4500 A einschl. 17 50 26 25 35 52 50
4500 5200 - 18 — 27 — 36 — 54 —
5200 = 5900 - 18 50 27 75 37 — 55 50
5900 „ 6600 - 19 — 28 50 38 – 57 —-
6600---7300- - 19 50 29 25 39 — 58 50
7300 .= ... 20 — 30 — 40 60 –
Anlage J u Anmerkung 187).
Gesetz über die Zulässigkerit des Rechtsweges in Bezirhung auf polizeiliche
Verfügungen. Vom II. Mai 1842 (GS. 192).
§. 1. Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie mögen
die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen,
gehören vor die vorgesetzte Dienstbehörde!).
Der Rechtsweg ist in Beziehung auf solche Verfügungen nur dann
zulässig, wenn die Verletzung eines zum Privat-Eigenthum gehörenden Rechts
behauptet wird, und nur unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen.
§. 2. Wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine
Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von derselben auf den Grund
einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels be-
hauptet, so ist die richterliche Entscheidung?) sowohl über das Recht zu dieser
Befreiung, als auch über dessen Wirkungen zulässig.
§. 3. Die Verfügung (8. 2) kann jedoch, des Widerspruchs ungeachtet,
zur Ausführung gebracht werden, wenn solches nach dem Ermessen der Polizei-
Behörde ohne Nachtheil für das Allgemeine nicht ausgesetzt bleiben kann.
10 Sie Rechtsmittel bestimmt jetzt W2G.Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Anm. 1) gem. G. § 13 nicht weiter
it Keht die verwaltungsrichterliche Ent= in Frage.
scheidung. Der Rechtsweg kommt nach