Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 459 
Nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse muß die Polizei-Behörde dessen 
Bestimmungen bei ihren weiteren Anordnungen beachten. 
§. 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht auf 
Befreiung (§. 2) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß durch dieselbe 
ein solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für welchen nach den ge- 
setzlichen Vorschriften über Aufopferungen der Rechte und Vortheile des Ein- 
zelnen im Interesse des Allgemeinen Entschädigung gewährt werden muß, so 
findet der Rechtsweg darüber Statt: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden 
sei, und zu welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse. 
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem Falle 
niemals verlangt werden, wenn solche nach dem Ermessen der Polizei-Behörde 
unzulässig ist. 
§. 5. Gebührt der Polizei Behörde nur die Befugniß zu einer vor- 
läufigen Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Betheiligten, oder behauptet 
derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auf- 
erlegt worden ist, daß diese Verpflichtung ganz oder theilweise einem Andern 
obliege, so ist zur Feststellung der Rechte unter den Betheiligten und über die 
zu leistende Entschädigung die richterliche Entscheidung zulässigs). 
§. 6. Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde oder 
des Verwaltungsstreitverfahrenst) als gesetzwidrig oder unzulässig auf- 
gehoben?), so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame nach den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungs-Verbindlichkeit der Beamten 
vorbehalten). 
§. 7. Sämmtliche, sowohl allgemeine als besondere Vorschriften über 
Gegenstände dieses Gesetzes und namentlich die Vorschriften der Verordnung 
vom 26. Dezember 1808 §§. 38—40 werden hierdurch aufgehoben. 
Anlage K (zu Anmerkung 204). 
Gesetz über die Polizeivermaltung. Uom II. März 1850. (GS. 265))0. 
§. 1. Die örtliche Polizei-Verwaltung wird von den nach den Vor- 
schriften der Gemeindcordnung dazu bestimmten Beamten (Bürgermeistern, 
*) Abweichungen zu Gunsten der ver- 
waltungsrichterlichen Entscheidung bestehen 
bei Streitigkeiten der Betheiligten über 
die Pflicht zum Schulbau Zust G. § 47 
Abs. 2, Wegebau § 56 Abs. 5 u. zur 
Räumung von Wasserläufen § 66 Abf. 3. 
!) LW. § 131. 
5) Die Aufhebung ist erforderlich, die 
Zurücknahme genügt nicht UKomp erH. 
12. Jan. 84 (MB. 45); der Kläger hat 
deßhalb auch, wenn letztere erfolgt, An- 
  
spruch auf Entscheidung UO V. 3. Juli 
95 (XXVIII 343). 
6) Zulässigkeit der Konflikterhebung 
Nr. III 4 Anl. B Anm. 7. 
1) Das G., dessen Grundsätze in die 
neuerworbenen Landestheile eingeführt 
sind V. 20. Sept. 67 Anlage Kl, be- 
handelt a) die örtliche Polizeiverwaltung 
§ 1—4, b) das Polizeiverordnungsrecht 
§5—19 (der Ortspolizeibehörden § 5—10, 
Regierungen § 11—14, beider § 15—19)
	        
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