460 IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50.
Kreis-Amtmännern, Oberschulzen) im Namen des Königs geführt?) —
vorbehaltlich der im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme.
Die Ortspolizei-Beamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten
Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Aus-
führung zu bringen.
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.
§. 2. In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt-
oder Kreisgericht befindet, so wie in Festungen und in Gemeinden von mehr
als 10000 Einwohnern, kann die örtliche Polizei-Verwaltung durch Beschluß
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Auch
in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung
zeitweise eingeführt werden 3).
§. 3. Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Aus-
nahme der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung
des §. 2 zu tragenden Ausgaben"), von den Gemeinden) zu bestreiten.
u. c) das polizeiliche Zwangsrecht § 20.
Der Theil zu b ist durch das LVG. § 136
bis 145 ergänzt u. erheblich erweitert
Nr. 5 Anm. 204.
„:) Kreis-Amtmänner u. Oberschulzen
waren in der — nicht zur Ausführung
gelangten — GemO. 11. März 50 (GS.
213) vorgesehen. — Zuständig sind jetzt
in den Städten die Bürgermeister Städte O.
für die östl. Prov. 30. Mai 53 (GS. 261)
§ 62, Westfalen 19. März 56 (GS. 237)
§ 62, die Rheinprov. 15. Mai 56 (GS.
406) § 57; Vereinigung der Polizei-
verwaltung der Landgemeinden (Guts-
bezirke) mit der einer kreisangehörigen
Stadt Kr O. 81 (GS. 180) 8 49a u.
ZustG. § 6. Auf dem Lande sind regel-
mäßig mehrere Gemeinden zu Ortspolizei-
bezirken vereinigt, in denen die Polizei-
verwaltung geführt wird, in den ästl.
Provinzen (außer Posen § 4 Abs. 1 Satz 2)
von den Amtsvorstehern Kr O. § 46—73,
in Westfalen von den Amtmännern LGO.
19. März 56 (GS. 265) §s 4, 41, 74 u.
Kr O. 31. Juli 86 (GS. 217) § 29 Abs. 2,
in der Rheinprov. von den ländlichen
Bürgermeistern Gem O. 23. Juli 45 (GS.
523) § 76, 108 u. Kr O. 30. Mai 87
(GS. 209) § 28. In Hohenzollern sind
für Stadt= u. Landgemeinden die Bürger-
meister zuständig Gem O. 3. Juli 00 (GS.
189) § 71.
") Polizeipräsidien in Königsberg, Berlin
(Nr. 5 Anm. 66 u. 67), Stettin, Breslau,
Magdeburg u. Köln, Polizeidirektionen in
Danzig, Posen, Potsdam, Aachen, ferner
Koblenz u. Saarbrücken mit St. Johann
u. Malstatt-Burbach; die beiden letzteren
werden nebenamtlich vom Landrath ver-
waltet. Neue Provinzen Unteranl. K 1
Anm. 5.
) In diesem Falle bestreitet der Staat,
(der nach der ursprünglichen Fassung die
Gehälter der angestellten besonderen Be-
amten zu tragen hatte), gegenwärtig alle
durch diese Verwaltung entstehenden Aus-
gaben, einschließlich der Kosten für das
Nachtwachwesen; die Gemeinden tragen
jedoch einen nach der Einwohnerzahl ab-
gestuften Beitrag von 0,70 bis 2,50 M.
für den Kopf der Bevölkerung bei G.
20. April 92 (GS. 87); Berechnung der
Beiträge UO V. 21. Nov. 93 (XXV 20).
Dem Staate fallen nur die unmittelbar
durch Einsetzung, Unterhaltung u. Aus-
rüstung des nöthigen Dienstpersonals, nicht
die mittelbar durch die Verwaltung für
Anstalten u Einrichtungen (Heilung Ge-
schlechtskranker) erwachsenden Kosten zur
Last UO V. 23. Okt 94 (XXVII 62 u.
75), UR er. 24. Juni 95 (MB. 248).
5) In zusammengesetzten Polizeibezirken
(Anm. 2) fallen die unmittelbaren (Anm. 4)
Polizeikosten der Gesammtheit der zu-
sammengeschlossenen Gemeinden (Guts-
bezirke) zur Last Kr O. 81 (GS. 180)