Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

460 IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 
Kreis-Amtmännern, Oberschulzen) im Namen des Königs geführt?) — 
vorbehaltlich der im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme. 
Die Ortspolizei-Beamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten 
Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Aus- 
führung zu bringen. 
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig 
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. 
§. 2. In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- 
oder Kreisgericht befindet, so wie in Festungen und in Gemeinden von mehr 
als 10000 Einwohnern, kann die örtliche Polizei-Verwaltung durch Beschluß 
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Auch 
in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung 
zeitweise eingeführt werden 3). 
§. 3. Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Aus- 
nahme der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung 
des §. 2 zu tragenden Ausgaben"), von den Gemeinden) zu bestreiten. 
u. c) das polizeiliche Zwangsrecht § 20. 
Der Theil zu b ist durch das LVG. § 136 
bis 145 ergänzt u. erheblich erweitert 
Nr. 5 Anm. 204. 
„:) Kreis-Amtmänner u. Oberschulzen 
waren in der — nicht zur Ausführung 
gelangten — GemO. 11. März 50 (GS. 
213) vorgesehen. — Zuständig sind jetzt 
in den Städten die Bürgermeister Städte O. 
für die östl. Prov. 30. Mai 53 (GS. 261) 
§ 62, Westfalen 19. März 56 (GS. 237) 
§ 62, die Rheinprov. 15. Mai 56 (GS. 
406) § 57; Vereinigung der Polizei- 
verwaltung der Landgemeinden (Guts- 
bezirke) mit der einer kreisangehörigen 
Stadt Kr O. 81 (GS. 180) 8 49a u. 
ZustG. § 6. Auf dem Lande sind regel- 
mäßig mehrere Gemeinden zu Ortspolizei- 
bezirken vereinigt, in denen die Polizei- 
verwaltung geführt wird, in den ästl. 
Provinzen (außer Posen § 4 Abs. 1 Satz 2) 
von den Amtsvorstehern Kr O. § 46—73, 
in Westfalen von den Amtmännern LGO. 
19. März 56 (GS. 265) §s 4, 41, 74 u. 
Kr O. 31. Juli 86 (GS. 217) § 29 Abs. 2, 
in der Rheinprov. von den ländlichen 
Bürgermeistern Gem O. 23. Juli 45 (GS. 
523) § 76, 108 u. Kr O. 30. Mai 87 
(GS. 209) § 28. In Hohenzollern sind 
für Stadt= u. Landgemeinden die Bürger- 
meister zuständig Gem O. 3. Juli 00 (GS. 
189) § 71. 
") Polizeipräsidien in Königsberg, Berlin 
  
(Nr. 5 Anm. 66 u. 67), Stettin, Breslau, 
Magdeburg u. Köln, Polizeidirektionen in 
Danzig, Posen, Potsdam, Aachen, ferner 
Koblenz u. Saarbrücken mit St. Johann 
u. Malstatt-Burbach; die beiden letzteren 
werden nebenamtlich vom Landrath ver- 
waltet. Neue Provinzen Unteranl. K 1 
Anm. 5. 
) In diesem Falle bestreitet der Staat, 
(der nach der ursprünglichen Fassung die 
Gehälter der angestellten besonderen Be- 
amten zu tragen hatte), gegenwärtig alle 
durch diese Verwaltung entstehenden Aus- 
gaben, einschließlich der Kosten für das 
Nachtwachwesen; die Gemeinden tragen 
jedoch einen nach der Einwohnerzahl ab- 
gestuften Beitrag von 0,70 bis 2,50 M. 
für den Kopf der Bevölkerung bei G. 
20. April 92 (GS. 87); Berechnung der 
Beiträge UO V. 21. Nov. 93 (XXV 20). 
Dem Staate fallen nur die unmittelbar 
durch Einsetzung, Unterhaltung u. Aus- 
rüstung des nöthigen Dienstpersonals, nicht 
die mittelbar durch die Verwaltung für 
Anstalten u Einrichtungen (Heilung Ge- 
schlechtskranker) erwachsenden Kosten zur 
Last UO V. 23. Okt 94 (XXVII 62 u. 
75), UR er. 24. Juni 95 (MB. 248). 
5) In zusammengesetzten Polizeibezirken 
(Anm. 2) fallen die unmittelbaren (Anm. 4) 
Polizeikosten der Gesammtheit der zu- 
sammengeschlossenen Gemeinden (Guts- 
bezirke) zur Last Kr O. 81 (GS. 180)
	        
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