Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 461 
8. 4. Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizei-Verwaltung 
erfordert. kann der Regierungspräsident?) besondere Vorschriften erlassen. 
Die für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln bestehenden gesetz— 
lichen Bestimmungen wegen Anstellung von Polizei-Kommissarien werden hier— 
durch nicht berührt. Ebenso bleiben vorläufig die Distrikts-Kommissarien in 
der Provinz Posen in Wirksamkeit?). 
Die Ernennung aller Polizei-Beamten, deren Anstellung den Gemeinde— 
Behörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung. 
8. 5. Die mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten Behörden 
sind befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstandes), ortspolizeiliche 
für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen 
die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 3 Rthlr. an- 
zudrohen. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 10 Rthlr. gehen, 
wenn der Regierungspräsident seine 6) Genehmigung dazu ertheilt hat). 
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der 
ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Be- 
obachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Be- 
stimmungen zu erlassen 10). 
§. 611). Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören: 
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums; 
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen 
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern; 
70 Abs. § 4, Westfalen u. Rheinprov. 
UO.. 15. März u. 16. April 01 (XXXIN 
32 u. 38). 
*) LV. § 18. 
') KO. 10. Dez. 36 (KA. XX 943) 
u. Ansiellung Instr. 9. Aug. 87 (MB. 
179). 
2) In Städten ist, soweit es sich nicht 
um das Gebiet der Sicherheitspolizei 
handelt, die Zustimmung der Gemeinde- 
vorstände erforderlich LV.G. § 143 Abs. 1; 
für das Land Nr. 5 Anm. 214. — Für 
2. ortspolizeiliche Anordnungen, bei 
denen das Militair besonders 
konkurrirt, wie z. B. in Beziehung 
auf Festungswerke, wegen des 
Betretens der Schießstände der 
Garnison 2c., nur unter Zu- 
zichung und Mitzeichnung der 
Kommandantur zu erlassen sind. 
*!) Die Polizeiverordnung wird dadurch 
größere Truppenstandorte ist die Mit- 
wirkung der Militärkommandan- 
turen durch Vf. 21. Aug. 52 (MB. 218) 
dahin vorgesehen, daß: 
1. allgemein ortspolizeiliche Ver- 
ordnungen, welche als solche auch 
auf das Militair Bezug haben, 
vor ihrer Bekanntmachung der 
Kommandantur nachrichtlich mit- 
zutheilen, dagegen 
  
nicht zu einer bezirkspolizeilichen u. kann 
von der Ortspolizeibehörde geändert 
werden UOV. 4. Okt. 92 (XXIII 349). 
— In Stadtkreisen können die Orts- 
polizeibehörden ohne höhere Genehmigung 
Strafen bis zu 30 M. androhen LVG. 
8 144 Abs. 1. 
10) Jetzt ist die entsprechende neuere 
Vorschrift des LVG. § 144 Abs. 2 maß- 
gebend. 
11) Nr. 5 Anm. 204.
	        
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