IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 463
Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der
Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird.
§. 13. Zum Erlasse solcher Vorschriften der Bezirksregierungen,
welche die landwirthschaftliche Polizei betreffen, ist die Zustimmung des
Bezirksrathes erforderlich 16).
§. 14. Die Befugniß der Bezirksregierungen, sonstige allgemeine Ver-
bote und Strafbestimmungen in Ermangelung eines bereits bestehenden gesetz-
lichen Verbots mit höherer Genehmigung zu erlassen 7), ist aufgehoben.
§. 15. Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (8§. 5 und 11)14)
keine Bestimmungen ausgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den
Verordnungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen.
§. 16. Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht ent-
gegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß außer
Kraft zu setzen 18).
Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn die polizeiliche
Vorschrift von dem Könige oder mit dessen Genehmigung erlassen war.
§. 17. Die Polizeirichter haben über alle Zuwiderhandlungen gegen
polizeiliche Vorschriften (§§. 5 und 11) zu erkennen, und dabei nicht die
Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit
jener Vorschriften nach den Bestimmungen der §§. 5, 11 und 15 dieses Ge-
setzes in Erwägung zu ziehen 190).
§. 18. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu erkennen. Das höchste Maaß derselben
ist 4 Tage statt 3 Thlr. und 14 Tage statt 10 Thlr.
§. 19. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange
in Kraft, bis sie in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden.
§. 20. Die den Polizeibehörden nach den bisherigen Gesetzen zustehende
Exekutionsgewalt wird durch die vorstehenden Bestimmungeu nicht berührt.
Jede Polizeibehörde ist berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch
Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen.
Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde
in Ausübung dieser Befugniß geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es
auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werde — vorbehaltlich der etwa
verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatze 20.
10) Die Vorschrift ist bedeutungslos, da
die Kreis-, Bezirks= u. Provinzial O.
11. März 50 (GS. 251), deren § 33 die
Bezirksräthe vorsah, nicht zur Ausführung
gelangt ist.
*) Reg Instr. (Nr. 4) § 11 Abf. 2.
18) Nr. 5 § 145 Abs. 2 d. W.
½) Die Prüfung der Rechtsgültigkeit —
nicht der Nothwendigkeit oder Zweck-
mäßigkeit — steht auch dem Verwaltungs-
richter zu UOV. 14. Juni 82 (IX 353)
u. 4. Okt. 92 (Anm. 9); desgl. dem
Civilrichter UR#Ger. 26. Fan. 00 (JM.
01 S. 64).
") Nr. 5 Anm. 193.