Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

464 IV. 5. Unteranl. K 1. V. über die Polizeiverwaltung 20. Sept. 67. 
Anteranlage K 1 Gum G. 11. März 1850). 
Uerordnung über die Polizeiverwaltung in den uen ermorbenen Landestheilen. 
nom 20. Leptember 1867. (GS. 1529). 
Wir u. s. w. verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums 
für den Bereich der durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz- 
Samml. S. 555) und durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Gesetz- 
Samml. S. 875, 876) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebiete, mit Aus- 
nahme des vormaligen Ober-Amtsbezirks Meisenheim und der Ernklave 
Kaulsdorf?) was folgt: 
§. 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften 
der Gesetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden oder Beamten im 
Namen des Königs geführt). 
Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten 
Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Aus- 
führung zu bringen. 
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig 
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. 
S§. 2. Sovweit nach der in den neu erworbenen Landestheilen bestehenden 
Gesetzgebung der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten ist, die örtliche 
Polizeiverwaltung in einer Gemeinde oder in einem Bezirke einer besonderen 
Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen4), ist diese 
Befugniß von dem Minister des Innern auszuüben. In Gemeinden, in 
welchen die örtliche Polizeiverwaltung durch eine Staatsbehörde oder einen 
besonderen Staatsbeamten geführt wird5), ist der Minister des Innern befugt, 
einzelne Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden zur eigenen 
Verwaltung unter Aufsicht des Staats zu überweisen. Für die den Ge- 
meinden zur eigenen Verwaltung überwiesenen Zweige der örtlichen Polizei- 
78 u. 79. 
1) Das G. behandelt ad die örtliche 
Polizeiverwaltung § 1—4, b) das Polizei- 
verordnungsrecht §95—17 (der Ortspolizei- 
behörden § 5—10, der Regierungen § 11 
u. 12, beider § 13— 17) u. c) das polizei- 
liche Zwangsrecht § 18. Der Theil zu 
b ist durch das LWVG. § 136—145 ergänzt 
u. erheblich erweitert Nr. 5 Anm. 204. 
2) Für Meisenheim u. Kaulsdorf gilt 
das G. 11. März 50 (Anl. K) Nr. 2 
Anm. 3 d. W.; dagegen ist die V. in 
Lauenburg eingeführt G. 7. Jan. 70 
(Wochenbl. 13). 
3) Zuständig sind jetzt in den Städten 
die Bürgermeister St O. f. Schl. Holstein 
14. April 69 (GS. 589) § 89, Hessen- 
Nassau 4. Aug. 97 (GS. 254) § 67, in 
Hannover die Magistrate St O. 24. Juni 
  
58 (hann. GS. 1 148) § 71, 
Auf dem Lande wird die Polizeiverwaltug 
geführt in Schl. Holstein von Amtsvorstehern 
Kr O. 26. Mai 88 (GS. 139) § 32—65, 
in Hannover von den Landräthen u. Ge- 
meindevorstehern Kr O. 6. Mai 84 (GS. 
181) § 24, 28—30 u. 345—5, in Hessen- 
Nassau von den Bürgermeistern Land GO. 
4. Aug. 97 (GS. 301) § 63, 64. 
) St O. f. Schl. Holstein § 89 Abs. 3 
u. 4, Hannover § 78; Frankfurt a. M. 
V. 29. Juni 67 (GS. 97) § 30—32. 
5) Polizeipräsidien in Hannover mit 
Linden, Frankfurt a. M. (vor. Anm.); 
Polizeidirektionen in Kiel, Kassel, Wies- 
baden, Hanau u. Fulda; die beiden letzteren 
werden nebenamtlich von den Landräthen 
verwaltet.
	        
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