Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

34 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben 
in Kraft, bis sie durch ein Gesetz 161) abgeändert werden. 
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden 
bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit. 
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei 
dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 
29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit= und distriktweise außer Kraft 
gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz2). 
Uebergangsbestimmungen. 
Art. 112. Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes 
bewendet es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen 0). 
Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Ver- 
gehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen 
werden, ein besonderes Gesetz ergehen 163). 
Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt 
es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung2). 
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes 
bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeordneten zur 
zweiten Kammer betreffends), in Kraft 103). 
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe 
sollen zu einem einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt 
durch ein besonderes Gesetz 140). 
Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs- 
Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz 
besondere Rücksicht genommen werden 145). 
Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf 
Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Ab- 
änderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der 
König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei 
ihrer nächsten Versammlung mittheilen. 
Die Kammern werden dann Beschluss darüber fassen, ob die vor- 
läufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen 
Bundesstaats in Uebereinstimmung stehen 164). 
1) Die Aufhebung der Verordnungern 15) Das demgemäß ergangene G. 12. Mai 
im Wege der Verordnung sollte — wie 51 (GS. 273) ist im Wesentlichen durch 
die Vorverhandlungen (StB. I Kam. 49 das Ryreß G. 7. Mai 74 (RGB. 65) 
S. 1333) zweifellos ergeben — damit ersetzt. 
nicht ausgeschlossen werden. ) Die Voraussetzung ist nicht einge- 
½2) G. üb. den Belagerungszu= treten. 
stand 4. Juni 51 Anlage L.
	        
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