Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 467 
8. 14. Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht ent— 
gegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß außer 
Kraft zu setzen 17). Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn 
die polizeiliche Vorschrift von dem Landesherrn oder mit dessen Genehmigung 
erlassen war. 
§. 15. Die Polizeirichter haben, wenn sie über Zuwiderhandlungen gegen 
polizeiliche Vorschriften (8§. 5 und 11) erkennen, nicht die Nothwendigkeit 
oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit jener Vorschriften 
nach den Bestimmungen der §§. 5, 11 und 13 dieser Verordnung in Er- 
wägung zu ziehen ). 
§. 16. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf 
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu erkennen. Das höchste Maaß derselben 
ist 4 Tage statt 3 Thaler und 14 Tage statt 10 Thaler. 
§. 17. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange 
in Kraft, bis sie in Gemäßheit dieser Verordnung aufgehoben werden. 
§. 18. Die Polizeibehörden sind berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen 
durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Es steht ihnen zu diesem 
Behufe die Befugniß zu, Strafandrohungen bis zu Einhundert Thalern oder 
vier Wochen Gefängniß zu erlassen und zu vollstrecken. Die Regierungen 
sind jedoch ermächtigt, die ihr untergeordneten Polizeibehörden in der Höhe 
der Strafandrohungen auf ein geringeres Strafmaaß zu beschränken. Wer 
es unterläßt, dasjenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde in der Aus- 
übung dieser Befugniß geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf 
seine Kosten zur Ausführung gebracht werde, vorbehaltlich der etwa verwirkten 
Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatze 19). 
(§. 19)5). 
§. 20. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind 
aufgehoben. Dieselbe tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das sie ent- 
haltende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben wird. 
6. Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden. Vom 1. August 1883. (G. 237)1). 
Wir u. s. w. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, 
über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden für 
den gesammten Umfang der Monarchie?), was folgt: 
7) Anl. K Anm. 18. l 1)Entstehung.DieneueVer- 
Is)Desgl.Anm.19. waltungsorganisation bezweckt die Theil- 
½) Desgl. Anm. 20. nahme der Selbstverwaltungskörper an 
2) § 19, der die Befugnisse der Re= der Staatsverwaltung u. die Einrichtung 
gierungen in Hannover vorläufig den der Verwaltungsgerichtsbarkeit neben der 
Landdrosteien übertrug, ist nach Einführung eigentlichen Verwaltung (Nr. 1 Abs. 23u. 4) 
der ersteren (LVG. § 25) fortgefallen. (7) siehe folgende Seite.) 
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