IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 469
8. 4. Der zweite Absatz des 8. 180 der Kreisordnung für die Pro—
vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen
vom 13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) wird dahin geändert:
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise inner-
halb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen be-
sonderen Vertreter bestellen.
III. Titel.
Angelegenheiten der Amtsverbände?).
§. 5. Der erste Absatz des §. 55 der Kreisordnung für die Provinzen
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert:
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster In-
stanz von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses?), in höherer
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt.
§. 6. Im Geltungsbereiche der Kreisordnung für die Provinzen Ost-
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) erfolgt fortan die Re-
vision, endgültige Feststellung und Abänderung der Amtsbezirke (§. 49 Ab-
satz 2 der Kreisordnung), die Vereinigung ländlicher Gemeinde= und Guts-
bezirke bezüglich der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt
(§. 49a Absatz 1 a. a. O.), sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem
Amtsbezirk (S. 49a Absatz 3 a. a. O.), durch den Minister des Innern im
Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der Be-
theiligten und des Kreistages.
IV. Titel.
Angelegenheiten der Stadtgemeinden?).
§. 7. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen
Gemeindeangelegenheiten") wird in erster Instanz von dem Regierungspräsi-
*) Ausschluß der Vertretung durch den
Kreissekretär Nr. 5 Anl. B Anm. 14. —
Für die Unterzeichnung bedarf es keines
entsprechenden Zusatzes U OV. 3. Feb. 94
(XXVI 143)9.
") Der Titel IV ist aufgehoben für
Hessen-Nassau (außer Frankfurt a. M.),
wo seine Bestimmungen in die StO.
4. Aug. 97 (GS. 254) aufgenommen
sind, das. § 93 Abs. 2 u. dasselbe gilt für
Hohenzollern mit Bezug auf die Gem O.
2. Juli 00 (GS. 189), das. § 109 Abs. 2;
die nur auf diese Landestheile bezüglichen
Bestimmungen, insbes. Zust G. 8 10 Abs. 8,
§ 22 Abs. 3—5 u. § 23 sind damit fort-
gefallen. — Der Titel ergänzt hiernach
zur Zeit nur noch die St O. für die öst-
lichen Provinzen (Zust. § 22 Abs. 1) 30.
u. Neuvorpommern u. Rügen 31. Mai
53 (GS. 251 u. 291), Schl. Holstein
14. April 69 (GS. 589), Hannover
24. Juni 58 (hann. GS. 1 141), Frank-
furt a. M. 23. März 67 (GS. 401),
Westfalen 19. März u. Rheinprov. 15. Mai
56 (GS. 237 u. 400).
!) Die Aufsicht, die die Gemeinde