Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 469 
8. 4. Der zweite Absatz des 8. 180 der Kreisordnung für die Pro— 
vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen 
vom 13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) wird dahin geändert: 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise inner- 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen be- 
sonderen Vertreter bestellen. 
III. Titel. 
Angelegenheiten der Amtsverbände?). 
§. 5. Der erste Absatz des §. 55 der Kreisordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert: 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster In- 
stanz von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses?), in höherer 
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. 
§. 6. Im Geltungsbereiche der Kreisordnung für die Provinzen Ost- 
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) erfolgt fortan die Re- 
vision, endgültige Feststellung und Abänderung der Amtsbezirke (§. 49 Ab- 
satz 2 der Kreisordnung), die Vereinigung ländlicher Gemeinde= und Guts- 
bezirke bezüglich der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt 
(§. 49a Absatz 1 a. a. O.), sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem 
Amtsbezirk (S. 49a Absatz 3 a. a. O.), durch den Minister des Innern im 
Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der Be- 
theiligten und des Kreistages. 
IV. Titel. 
Angelegenheiten der Stadtgemeinden?). 
§. 7. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen 
Gemeindeangelegenheiten") wird in erster Instanz von dem Regierungspräsi- 
*) Ausschluß der Vertretung durch den 
Kreissekretär Nr. 5 Anl. B Anm. 14. — 
Für die Unterzeichnung bedarf es keines 
entsprechenden Zusatzes U OV. 3. Feb. 94 
(XXVI 143)9. 
") Der Titel IV ist aufgehoben für 
Hessen-Nassau (außer Frankfurt a. M.), 
wo seine Bestimmungen in die StO. 
4. Aug. 97 (GS. 254) aufgenommen 
sind, das. § 93 Abs. 2 u. dasselbe gilt für 
Hohenzollern mit Bezug auf die Gem O. 
2. Juli 00 (GS. 189), das. § 109 Abs. 2; 
die nur auf diese Landestheile bezüglichen 
  
Bestimmungen, insbes. Zust G. 8 10 Abs. 8, 
§ 22 Abs. 3—5 u. § 23 sind damit fort- 
gefallen. — Der Titel ergänzt hiernach 
zur Zeit nur noch die St O. für die öst- 
lichen Provinzen (Zust. § 22 Abs. 1) 30. 
u. Neuvorpommern u. Rügen 31. Mai 
53 (GS. 251 u. 291), Schl. Holstein 
14. April 69 (GS. 589), Hannover 
24. Juni 58 (hann. GS. 1 141), Frank- 
furt a. M. 23. März 67 (GS. 401), 
Westfalen 19. März u. Rheinprov. 15. Mai 
56 (GS. 237 u. 400). 
!) Die Aufsicht, die die Gemeinde
	        
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