IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 471
8. 1014). Die Gemeindevertretung beschließt:
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den
Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme
an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Be—
kleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in
der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflichtung
zum Erwerbe oder zur Verleihung des Bürgerrechts, beziehungsweise
zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und
zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Bürgerklasse, die Richtigkeit der Gemeindewählerliste;
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung;
3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern
und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die
Nachtheile, welche gegen Mitglieder der Stadtgemeinde wegen Nicht—
erfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden
Pflichten 10), sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der
Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäfts-
ordnung nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen
sind.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl-
ergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben.
(Abs. 3)0).
§. 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (§. 10) bedarf keiner Ge-
nehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der
Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren statt 11). Die Klage steht in den Fällen des
§. 10 auch dem Gemeindevorstande zu.
Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende
Wirkung16); jedoch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Ent-
scheidung nicht vorgenommen werden.
§. 12. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht,
4) § 10 schützt gleich § 27 die persön-
lichen, § 18 gleich § 34 die vermögens-
rechtlichen Ansprüche; für beide Fälle sind
Beschwerden u. Einsprüche vorgesehen, je
nachdem sie sich gegen vollzogene oder
gegen zu vollziehende Maßregeln richten.
!1“) Zu den Nachtheilen zählen Exekutiv-
srafen nicht UO V. 9. Feb. 00 (XXXVII
106).
16) Die Wahlen können danach — mit
der aus dem folgenden Satz sich er-
gebenden Einschränkung — auf Grund
der angefochtenen Wählerlisten rechtsgültig
vorgenommen werden UOV. 3. Okt. 90
(XX 9).