Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 471 
8. 1014). Die Gemeindevertretung beschließt: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den 
Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme 
an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Be— 
kleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in 
der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflichtung 
zum Erwerbe oder zur Verleihung des Bürgerrechts, beziehungsweise 
zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und 
zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
Bürgerklasse, die Richtigkeit der Gemeindewählerliste; 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 
3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern 
und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die 
Nachtheile, welche gegen Mitglieder der Stadtgemeinde wegen Nicht— 
erfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden 
Pflichten 10), sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der 
Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäfts- 
ordnung nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen 
sind. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer 
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. 
(Abs. 3)0). 
§. 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (§. 10) bedarf keiner Ge- 
nehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der 
Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren statt 11). Die Klage steht in den Fällen des 
§. 10 auch dem Gemeindevorstande zu. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung16); jedoch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Ent- 
scheidung nicht vorgenommen werden. 
§. 12. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 
4) § 10 schützt gleich § 27 die persön- 
lichen, § 18 gleich § 34 die vermögens- 
rechtlichen Ansprüche; für beide Fälle sind 
Beschwerden u. Einsprüche vorgesehen, je 
nachdem sie sich gegen vollzogene oder 
gegen zu vollziehende Maßregeln richten. 
!1“) Zu den Nachtheilen zählen Exekutiv- 
  
srafen nicht UO V. 9. Feb. 00 (XXXVII 
106). 
16) Die Wahlen können danach — mit 
der aus dem folgenden Satz sich er- 
gebenden Einschränkung — auf Grund 
der angefochtenen Wählerlisten rechtsgültig 
vorgenommen werden UOV. 3. Okt. 90 
(XX 9).
	        
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