472 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
1. über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde
zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
2. über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeinde-
vertretung oder in den Gemeindevorstand.
§. 13. Sovweit die Bestätigung der Wahlen von Gemeindebeamten nach
Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze den Aufsichtsbehörden zusteht 17), er-
folgt dieselbe durch den Regierungspräsidenten.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses ver-
sagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe
auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern
ergänzt werden.
Wird die Bestätigung vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des
Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe auf Antrag des Gemeindevorstandes
oder der Gemeindevertretung von dem Minister des Innern ertheilt werden.
§. 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeindebeamten,
welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die Beschlußfassung
der Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirksansschuß 1).
§. 15. Beschlüsse der Gemeindevertretung!!") oder des t(ollegialischen
Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze
verletzen, hat der Gemeindevorstand 20), beziehungsweise der Bürgermeister,
entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender
Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung
des Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung, be-
ziehungsweise dem kollegialischen Gemeindevorstande, die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren zu.
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Auf-
sichtsbehörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Be-
anstandung der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Ge-
meindevorstandes herbeizuführen, wird aufgehoben.
§. 16. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver-
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben,
unterliegen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
) Nicht darunter fallen die vom König
zu bestätigenden oder zu ernennenden Be-
amten, ferner nicht die gem. Polizeiverw.
G. (Nr. 5 Anl. K u. K 1 § 4 Abs. 2
zu bestätigenden Polizeibeamten.
18) Berlin § 161 Abs. 1.
19) Das Erforderniß der Zustimmung
des Magistrats schließt die Beanstandung
nicht aus UO V. 21. Sept. 86 (XIV 76);
dagegen können nur Beschlüsse, die recht-
liche Wirkungen äußern, nicht bloße
Meinungsäußerungen beanstandet werden
18. Feb. 95 u. 21. Sept. 96 (Pr. Verw Bl.
XVII 222 u. 258).
2) Dies ist, wo ein kollegialer Ge-
meindevorstand besteht, der Magistrat,
nicht der Bürgermeister UO V. 23. Feb.
95 (das. XVI 460).