Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

472 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
1. über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde 
zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, 
2. über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeinde- 
vertretung oder in den Gemeindevorstand. 
§. 13. Sovweit die Bestätigung der Wahlen von Gemeindebeamten nach 
Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze den Aufsichtsbehörden zusteht 17), er- 
folgt dieselbe durch den Regierungspräsidenten. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses ver- 
sagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe 
auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern 
ergänzt werden. 
Wird die Bestätigung vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe auf Antrag des Gemeindevorstandes 
oder der Gemeindevertretung von dem Minister des Innern ertheilt werden. 
§. 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeindebeamten, 
welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die Beschlußfassung 
der Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirksansschuß 1). 
§. 15. Beschlüsse der Gemeindevertretung!!") oder des t(ollegialischen 
Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze 
verletzen, hat der Gemeindevorstand 20), beziehungsweise der Bürgermeister, 
entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender 
Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung 
des Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung, be- 
ziehungsweise dem kollegialischen Gemeindevorstande, die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren zu. 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Auf- 
sichtsbehörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Be- 
anstandung der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Ge- 
meindevorstandes herbeizuführen, wird aufgehoben. 
§. 16. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver- 
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben, 
unterliegen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. 
) Nicht darunter fallen die vom König 
zu bestätigenden oder zu ernennenden Be- 
amten, ferner nicht die gem. Polizeiverw. 
G. (Nr. 5 Anl. K u. K 1 § 4 Abs. 2 
zu bestätigenden Polizeibeamten. 
18) Berlin § 161 Abs. 1. 
19) Das Erforderniß der Zustimmung 
des Magistrats schließt die Beanstandung 
nicht aus UO V. 21. Sept. 86 (XIV 76); 
  
dagegen können nur Beschlüsse, die recht- 
liche Wirkungen äußern, nicht bloße 
Meinungsäußerungen beanstandet werden 
18. Feb. 95 u. 21. Sept. 96 (Pr. Verw Bl. 
XVII 222 u. 258). 
2) Dies ist, wo ein kollegialer Ge- 
meindevorstand besteht, der Magistrat, 
nicht der Bürgermeister UO V. 23. Feb. 
95 (das. XVI 460).
	        
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