Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
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Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan 
nicht statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch 
eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen 
Behörden der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
§. 20. Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, 
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 33) mit folgenden Maßgaben zur 
Anwendung: 
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, 
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Be- 
zirksregierung und innerhalb des derselben bisher zustehenden Ord- 
nungsstrafrechts34) der Regierungspräsident Ordnungsstrafen fest- 
setzen 33). Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, 
gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Ober- 
präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte statt. In Berlin findet gegen die Straf- 
verfügungen des Oberpräsidenten, in den Hohenzollernschen 
Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungs- 
präsidenten é) innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei 
dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, und 
gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungs- 
präsidenten innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte statt. 
In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte 35) wird die Ein- 
leitung des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten beziehungs- 
weise dem Minister des Innern verfügt 57) und von demselben der 
Untersuchungskommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung 
beziehungsweise des Disziplinarhofes tritt als entscheidende Diszi- 
plinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an die Stelle 
des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; den Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der 
*) GS. 465; Einf. in die neuen Pro- 
vinzen V. 23. Sept. 67 (GS. 1613). 
») Warnung, Verweis, Geldstrafe bis 
90 M., jedoch nicht über das einmonat- 
liche Diensteinkommen hinaus, bei unteren 
Beamten Arreststrafe bis zu 8 Tagen 
Disz G. § 15, 18, 19. 
5) Das Disziplinarverhältniß des Land- 
raths zum Bürgermeister als Verwalter 
  
der Ortspolizei wird hierdurch nicht be- 
rührt UOV. 17. Dez. 87 (XVI 404). 
*) Verwaltungsstreitverfahren LVG. 
§ 1572; Verfahren bei dem OV. Nr. II14 
Anl. C d. W. 
*) Nicht von der sonst zur Ernennung 
oder Bestätigung des Beamten berufenen 
Behörde (DiszG. § 78) UOV. 30. Nov. 
88 (XVIII 432).
	        
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