Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. Die Pr. Verfassung. 2. Anl. A. G. betr. Marksteine 7. Okt. 65. 35 
Art. 119. Das im Artikel 54 erwähnte eidliche Gelöbniss des 
Königs, sowie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern 
und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der 
Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung 
(Art. 62 und 108) 105). 
Anlagen zur Verfassungsurkunde. 
  
Anlage A zu Anmerkung 5). 
Gesetz, betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen Behufs der 
zur Legung eines trigonometrischen Retzes über die sechs östlichen Nro- 
vinzen der Monarchiey zu bestimmenden trigonometrischen Kunkte. Bom 
7. Gktober 1865 (GS. 1033.). 
§. 1. Die Eigenthümer beziehungsweise die Pächter oder sonstigen 
Nutznießer von Grundstücken in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie 
sind verpflichtet, die Ansführung der erforderlichen Arbeiten zur Herstellung 
eines über diese Landestheile zu legenden trigonometrischen Netzes, sowie zus) 
allen späteren zur Ausführung der Landesvermessung") erforderlichen amt- 
lichen Detailvermessungen auf den betreffenden Grundstücken zu gestatten. 
Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch Errichtung von 
Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonometer erforderlichen Boden- 
flächen, sowie das zur Sicherstellung der Marksteine nöthige Umgebungsterrainö) 
sind dem Staate eigenthümlich zu überlassen). 
1½5) Uebergangsbestimmung. 
1) Das G. ist mit geringen — in Anm. 
3, 9 u. 10 nachgewiesenen — Verände- 
rungen auf den übrigen Umfang der 
Monarchie ausgedehnt mit Aus- 
nahme der Hohenzollernschen Lande 
u. des Jadegebietes G. 7. April 69 
(GS. 729); auch in Helgoland (Nr. 2 
Anm. 7) gilt es nicht. 
„:) Durch das BGB. wird das G. nicht 
berührt EG. Art. 109. — Zur Aus- 
führung erging Anw. 20. Juli 78 
Unteranlage Au. — Quellen: Drucks. 
des AH. Nr. 5 (Begr.) u. 148 (KB.), 
des HH. Nr. 4b (KB.). 
":) Das Ausdehnungs G. (Anm. 1) lautet 
in § 1 (an Stelle der Worte: in den sechs 
östlichen Provinzen u. s. w. — sowie zu): 
sind verpflichtet, die Arbeiten zu 
allen topographischen Vermessun- 
gen, sowie bei. 
  
!) Die obere Leitung führt das unter 
dem Chef des Generalstabes stehende Cen- 
traldirektorium der Vermessungen, 
dem auch alle Veränderungen der Orts- 
namen (Nr. IV 4 Anm. 55) anzuzeigen sind 
Vf. 14. Mai 75 (M. 118). — Anschluß 
des Nivellements an den preuß. Landes- 
horizont Best. des Centr Dir. 12. Jan. 
95 (MB. 96 S. 1). 
5) Auswahl derttrigonometrischen Punkte 
u. Bezeichnung der Marksteinschutzflächen 
Anw. (Anm. 2) § 1—4, Kosten der Auf- 
messung § 17. 
6!) Entschädigung Ges. § 3, Auszahlung 
§ 4, Uebergabe § 5. Erwerbung der 
Marksteinschutzflächen u. Verzeichnung der 
trigonometrischen Punkte in den Grund- 
steuerkarten Anw. § 5—16. — Rücküber- 
tragung nicht mehr nothwendiger Grund- 
stücke G. 24. Mai 01 Unteranlage A2. 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.