Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 477 
Bürgermeistereien in der Rheinprovinz2), sowie der Gutsbezirke wird, unbe- 
schadet der Vorschriften der Kreisordnungen und der in den Gesetzen geord- 
neten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses, in erster 
Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses 5), in höherer 
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen 43). 
§. 25. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Ver- 
änderung der Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke 10). 
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz 
Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz4), sowie hinsichtlich 
der Bildung neuer Gemeinde= und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden 
Vorschriften sein Bewenden. 
In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung 
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene 
Anhörung des Kreistages nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für 
kommnnale Bezirksveränderungen, einschließlich der Fälle des zweiten Absatzes, 
in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages 
tritt die Anhörung des Kreisausschusses. 
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden 
und Gutsbezirke, sowie der in Absatz 2 erwähnten Aemter und Bürger- 
meistereien nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten 
beschließt der Kreisansschuß, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander 
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
§. 26. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Ge- 
meinde= und Gutsbezirke, sowic über die Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde 
oder eines Guts als Gutsbezirks 5) unterliegen der Entscheidung im Ver- 
waltungsstreitverfahren 12). 
§ 146 Abs. 1, für Schl. Holstein G. 4. Juli 
92 (GS. 147) Art. II § 146 Abfs. 1, 
für Hessen-Nassau 4. Aug. 97 (GS. 301) 
§ 118 Abs. 1 u. für Hohenzollern Gem O. 
2. Juli 00 (GS. 189) § 109 Abs. 2; 
die nur die beiden letzteren Landestheile 
betreffenden § 27 Abs. 3, 36 Abs. 2 u. 
38 sind damit fortgefallen. — Titel V. 
ergänzt hiernach zur Zeit nur noch das 
LandgG. für Hannover 28. April 59 
(han. GS. 1 393), die LGO. für Westfalen 
19. März 56 (GS. 265) u. die Rheinische 
Gem O. 23. Juli 45 (GS. 523) nebst 
G. 15. Mai 56 (GS. 435). — Die Ein- 
theilungen u. Bestimmungen des Titel 
entsprechen im Wesentlichen denen des 
Titel IV. 
  
½) Besondere Bestimmungen für Ge- 
sammtarmenverbände § 44, Schulver- 
bände § 46— 49, Wegeverbände § 587 
u. 603, Spritzenverbände § 139, 140. 
Für andere Zweckverbände fehlt es außer- 
halb der östlichen Provinzen (LG0. 8§ 128) 
an Vorschriften über das Verwaltungs- 
streitverfahren UO V. 12. Juli 93 (XXV. 
131). 
) Besondere Beschwerdefälle § 27, 34. 
) Diese erfolgt durch den Min. des 
JInnern im Einvernehmen mit dem Be- 
zirksausschusse nach vorheriger Anhörung 
der Betheiligten u. des Kreistages § 22 
der westfälischen und der rheinischen Kr O. 
“) Dabei ist — während bloße Grenz- 
streitigtkeiten den Betheiligten überlassen 
 
	        
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