478 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
Ueber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten beschließt vor—
läufig, sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Kreisausschuß. Bei
dem Beschluß behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren sein Bewenden 13).
§. 2714). Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der
Gemeindevorstand, beschließt:
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den
Verlust der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürgerrechts,
des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur
Theilnahme an den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die
Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die
Richtigkeit der Gemeindewählerliste;
über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung 45);
3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle
in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, über die
Nachtheile, welche gegen Angehörige (Mitglieder) der Gemeinde
wegen Nichterfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen
obliegenden Pflichten 15), sowie über die Strafen, welche gegen Mit-
glieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Geschäftsordnung oder wegen unentschuldigten Ausbleibens nach
Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen sind.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl-
ergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande anzubringen.
(Abs. 3)41).
§. 28. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, beziehungsweise des
Gemeindevorstandes, in den Fällen des §. 27 bedürfen keiner Genehmigung
oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
statt!14). Die Klage steht in den Fällen des §. 27, wenn der Beschluß von
der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowie in der
Provinz Westfalen dem Amtmanne zu.
Die Klage hat in den Fällen des §. 27 unter 1 und 2 keine aufschiebende
Wirkung16); jedoch dürfen Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Ent-
scheidung nicht vorgenommen werden.
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werden können — schon in erster Instanz der Gemeindevorsteher, Schöffen u. Ge-
ein Vertreter des öffentlichen Interesses meindebeamten ist im Aufsichtswege (824)
zuzuziehen UO V. 30. Mai 85 (XII 178). zu entscheiden UO V. 26. Feb. 87 (XIV
“) Ueber Ordnungsmäßigkeit der Wahl 181).