IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 479
§. 29. Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung
oder des kollegialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse über-
schreiten, oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der Provinz
Westfalen auch der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Auf-
sichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu be-
anstanden 1). Gegen die Verfügung des Gemeindevorstehers beziehungsweise
Amtmanns steht der Gemeindeversammlung, Gemeindevertretung, beziehungs-
weise dem kollegialischen Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren zu.
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Aufsichts-
behörde, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Bean-
standung von Beschlüssen der Gemeindevertretung oder des kollegialischen
Gemeindevorstandes herbeizuführen, wird aufgehoben.
§. 30. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver-
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben,
unterliegen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen 21).
§. 31. Im Uebrigen beschließt der Kreisausschuß, soweit die Beschluß-
fassung in den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde oder — in
der Provinz Hessen-Nassau — dem Amtsbezirksrathe 41) zusteht, über
die Bestätigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen, die ländlichen
Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen, sowie über die
Herbeiführung und erforderlichen Falles Anordnung einer Ergänzung oder
Abänderung der in Ansehung der Gemeindelasten?7) oder des Gemeindestimm-
rechts bestehenden Ortsverfassung.
In den vorstehend bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene
Anhörung des Kreistages nicht mehr statt.
(Abs. 3 und 4)22).
Die 8§§. 33 und 34 Titel 7 Theil II des Allgemeinen Landrechts, die
Kabinetsorder vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung von Ritter-
gütern durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (Gesetz-Samml. S. 5),
und der §. 4 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung sind aufgehoben.
§. 32. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht:
1. über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu
wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
2. über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeinde-
vertretung oder in den Gemeindevorstand,
3. über die Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Gemeinde-