IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 481
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt“).
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be-
gründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten
Nutzungen beziehungsweise Lasten 2).
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten,
sind unzulässig7).
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung).
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf Be-
schwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung
von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen
Lasten desselben"8).
§. 35. Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde (Amt, Bürger-
meisterei) oder ein Gutsbezirk, die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Be-
hörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen?)
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, be-
ziehungsweise zu erfüllen, so verfügt der Landrath, unter Anführung der
Gründe, die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der
außerordentlichen Ausgabe 81).
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde beziehungsweise
dem Besitzer des Guts die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
§. 36. Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen,
Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, sowie der
Gutsvorsteher kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 185233)
mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1. Die Befugniß, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner in West-
falen, Bürgermeister in der Rheinprovinz), Schöffen, Mitglieder des
kollegialischen Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten,
sowie gegen Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem
Landrathe, und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten
Ordnungsstrafrechts34) dem Regierungspräsidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen
die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt.
2. Gegen die von dem Amtmann in Westfalen oder von dem Bürger-
meister in der Rheinprovinz auf Grund des §. 83 der Westfälischen
"½8) Eine Heranziehung besteht nur hin- 1 73 (RGB. 129) § 6 u. Armenpflege-
sichtlich der Kriegsleistungen G. 13. Juni kosten ZustG. § 40 u. 44s.
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