IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 483
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sein Bewenden 5).
§. 40. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung
der in den §8. 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des
Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetz-
Samml. S. 130) und des betreffenden Lauenburgischen Gesetzes vom
24. Juni 1871 (Offizielles Wochenbl. S. 183) gedachten Statuten zur
Regelung der Armenpflege in den nicht ausschließlich im Eigenthum des Guts-
besitzers stehenden Gutsbezirken und in den Gesammtarmenverbänden, sowie
über die Genehmigung zur Wiederauflösung von Gesammtarmenverbänden
(§. 14 a. a. O.).
Soweit die Feststellung der Statuten bisher dem Kreistage oblag, erfolgt
dieselbe fortan durch den Kreisausschuß.
Ist den Statuten die Bestätigung wiederholt versagt worden, so stellt der
Bezirksausschuß dieselben endgültig fest.
§. 41. Beschwerden von Armenè?) gegen Verfügungen von Ortsarmen-
verbänden darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunter-
stützungen zu gewähren sind (§. 63 des Gesetzes vom 8. März und §. 51
des Gesetzes vom 24. Juni 1871), unterliegen:
1. sofern eine Stadt von mehr als 10000 Einwohnern55) an dem
Armenverbande betheiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des
Bezirksausschusses 15);
2. andernfalls der endgültigen Beschlußfassung des Kreisausschusses.
Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von
Landarmenverbänden über die Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen
Beschlußfassung des Bezirksausschusses, sofern die Landarmenverbände nur aus
einem Kreise bestehen.
§. 42. Beschwerden von Ortsarmenverbänden gegen Verfügungen der
Landarmenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Bei-
hülfen zu gewähren sind (§. 36 des Gesetzes vom 8. März 1871), unter-
liegen der endgültigen Beschlußfassung des Provinzialraths 54).
51) RG. (Anm. 49) § 34—59. Be- s5) § 162. — Gleiche Zuständigkeit
rufungen gehen — statt an das OVG. —
an das Bundesamt für Heimathwesen
das. § 46. Sammlung der Entscheidungen
34 Bde. (bis 02).
2) In dringenden Fällen kann die
Polizeibehörde die Unterstützung herbei-
führen UO V. 2. Okt. 80 (VII 130) u.
Vf. 1. Feb. 72 (MB. 46). — Ansprüche
Dritter auf Erstattung geleisteter Armen-
unterstützungen sind im Rechtswege geltend
zu machen UKomp erH. 10. Nov. 94
(JMM. 95 S. 26).
besteht für die selbstständigen Städte der
Prov. Hannover (Nr. 5 Anm. 182 d. W.),
auch bei weniger als 10000 Einwohnern
Kr O. 6. Mai 84 (GS. 181) § 281.
*) Streitigkeiten zwischen Orts= und
Landarmenverbänden über Erstattung der
durch die Unfallfürsorge für Gefangene
veranlaßten Entschädigungen entscheidet
der Bezirksausschuß im Streitverfahren
G. 28. Juli 02 (GS. 293) § 2.
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