36 I. Die Pr. Verfassung. 2. Anl. A G. betr. Marksteine 7. Okt. 65.
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten werden von den vorstehenden An-
ordnungen nicht betroffen.
In Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen den Interessenten
erfolgt die Einweisung in den Besitz der hiernach dem Staate abzutretenden
Bodenflächen nach Anhörung des betheiligten Eigenthümers und nach wenigstens
vorläufiger Feststellung der Entschädigung (§. 3.) durch den Kreislandrath.
§. 2. Die Vergütung des den Grundstücken bei Ausführung der im
§. 1. bezeichneten Arbeiten etwa zugefügten vorübergehenden Schadens erfolgt
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen?).
Der Anspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt binnen Jahresfrist
nach der angeblichen Schadenszufügung.
§. 3. In Ermangelung einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis
wird für die Ueberlassung des Eigenthums der Bodenflächen zur Errichtung
der Marksteine mit Einschluß des zu deren Sicherstellung erforderlichen Um-
gebungs-Terrains bis zu 20 Quadratfußs) Flächeninhalt eine Entschädigung
gewährt von
1 Rthlr. bei der Kulturart Gärten und ersten?) bis fünften Ackerklasse,
20 Sgr. bei der sechsten bis achten Ackerklasse,
10 Sgr. bei jeder anderen Kulturart,
nach Maßgabe der in der Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai
1861 Nr. 5379. (Gesetz-Samml. S. 253.) erfolgten Veranlagung des ganzen
in der Gemarkungskarte und dem Flurbuche unter einer besonderen Nummer
eingetragen Flächenabschnittes, zu welchem die überlassene Bodenfläche gehört 10).
Ist die in Anspruch genommene Bodenfläche größer als 20 Qnadrat-
fuß 8), so wird für jede größere Fläche innerhalb weiterer 20 Quadratfuß?)
die oben festgesetzte Entschädigung gezahlt.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch den Kreislandrath! 11).
Den Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädigung bean-
spruchen, steht gegen die Festsetzung des Kreislandrathes binnen einer sechs-
wöchentlichen Präklusivfrist der Rechtsweg zu. Die Abmessung der Entschädi-
gung erfolgt in einem solchen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen?).
!) BGB. § 249—255. — Verfahren
Anw. 8§ 18—22.
*) Jetzt 1,96 am.
") Das Ausdehnungs G. (Anm. 1) lautet
in § 3 Abs. 1 (an Stelle der Worte:
Gärten und ersten): Der Gärten und
der ersten.
10) Dasselbe G. enthält in § 3 (statt des
Abs. 1 Schlußsatz: nach Maßgabe u. s. w.)
zwei besondere Absätze 2 u. 4, die das
Verfahren in den 1866 erworbenen Lan-
destheilen bis zur Erhebung der neu zu
veranlagenden Grundsteuer ordnen. Nach
Ausführung der Grundsteuerveranlagung
in diesen Landestheilen (G. 11. Feb. 70
G#S. 85) sind diese Vorschriften bedeutungs-
los geworden u. Kulturarten u. Acker-
klassen können wie in den übrigen Pro-
vinzen bestimmt werden.
1) Das Enteignungs G. 11. Juni 74
(GS. 221) findet keine Anwendung das.
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