Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

486 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen für Schulzwecke zu den direkten 
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind 
unzulässig. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf solche Abgaben und 
Leistungen für Schulen, welche zu den Gemeindelasten (88. 18, 34) gehören, 
keine Anwendungs3). 
§. 4764). Ueber die Anordnung von Neu= und Reparaturbauten bei 
Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen 5) über die öffentlich- 
rechtliche Verpflichtung"7) zur Aufbringung der Baukosten 65), sowie über die 
Vertheilung derselben auf Gemeinden (Gutsbezirke), Schulverbände und Dritte, 
statt derselben oder neben denselben Verpflichtete beschließt, sofern Streit ent- 
steht, die Schulaufsichtsbehörde 55). 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
statt 67). 
Schulgeld — das inzwischen bis auf 
das von auswärtigen Kindern zu ent- 
richtende u. einzelne besondere Bedarfs- 
fälle aufgehoben ist G. 14. Juni 88 
(GS. 240) § 4 — dem Streitverfahren; 
in diesem wird jedoch weder die vorherige 
Beschlußfassung (Abs. 1), noch die Inne- 
haltung der für Schulabgaben gesetzten 
dreimonatlichen Reklamationsfrist (G. 
18. Juni 40 GS. 140 § 14) voraus- 
gesetzt UO V. 2. April 92 (XXIII 110) 
u. 16. März 00 (XXXVII 206). 
"6) Die bürgerliche Gemeinde ist in 
einzelnen Landestheilen (Ost= u. West- 
preußen, Rheinprovinz) gesetzliche Trägerin 
der Schullast, in anderen hat sie von dem 
Rechte diese Last freiwillig zu übernehmen 
(UO V. 28. Nov. 77 III 124) Gebrauch 
gemacht. — Zust G. § 46 Abs. Z spricht 
aus, daß der Entstehungsgrund der Lei- 
stungen, nicht der Verwendungszweck über 
die Anwendbarkeit des § 46 oder § 18 
entscheide; er bestimmt aber nicht, daß 
die bürgerliche Gemeinde überhaupt auf 
Grund des § 46 keine Leistung für 
Schulen fordern könne UOV. 25. April 
91 (Anm. 50). 
"4) § 47 schreibt (ähnlich den § 56 u. 
66) für die Anordnung von Schulbauten 
ein Verwaltungs-Vorverfahren vor, das 
(gleich den früheren Resoluten, Interi- 
mistiken) Verzögerungen in der Aus- 
führung ausschließen soll (Abs. 1) u. läßt 
dagegen — statt des Rechtsweges § 160 
  
  
  
  
Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm ange- 
— unter den in § 49 Absl. 2 u. 3 
bestimmten Einschränkungen die Ver- 
waltungsklage zu (Abs. 2) UO V. 10. Mai 
93 (XXV 1806). 
66) Zu den Baukosten gehören auch die 
Kosten der Anmiethung der für die Schule 
erforderlichen Räume UO V. 7. Jan. 91 
(XX 175). 
"8) Der Beschluß bewirkt nur die Ober- 
vertheilung auf die verpflichteten Ver- 
bände u. Dritten, während für die Unter- 
vertheilung innerhalb der Verbände § 46 
Abs. 1 maßgebend bleibt UO V. 19. Nov. 
87 (XV 262). — Der Beschluß hat sich 
nur auf den einzelnen Baufall zu erstrecken 
8. Dez. 88 (XVII 277), betrifft aber 
sowohl den Vertheilungsmaßstab, als dessen 
Anwendung auf den Einzelfall; der Be- 
schluß über den ersteren muß dem über 
die letztere voraufgehen; nur über diesen 
findet die Klage (Abs. 2) statt 21. Jan. 
91 (XX 189). — Der Beschluß kann 
gem. LVG. 8§ 53 vorläufig vollstreckt u. 
muß bis zur Feststellung einer anderweiten 
Verpflichtung beachtet werden 25. Nov. 
93 (Pr. VerwBl. XV 1429. 
37) Dabei entscheiden die Verwaltungs- 
gerichte, auf welche die srüheren Befugnisse 
der Regierungen übergegangen sind, inner- 
halb der durch § 49 Abs. 2 u. 3 ge- 
zogenen Schranken auch über die Noth- 
wendigkeit u. Zweckmäßigkeit der An- 
ordnungen UO V. 25. Nov. 25 (XII 223).
	        
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