Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

490 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs Nothwendige, auch 
ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichteten, für Rechnung desselben in 
Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß 
die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht 
abgewartet werden kann. 
§. 5678). Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den 
Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und 
Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von 
Wegen für den öffentlichen Verkehr betreffen?), findet als Rechtsmittel inner- 
halb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt. 
Wird der Einspruch der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschluß- 
fassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen 
der Wegepolizeibehörde zuständig sind, so gilt die Frist als gewahrt. 
Der Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden an 
die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben. 
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde?7) zu beschließen. Gegen 
den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Dieselbe 
ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus 
Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet 
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten 30). In dem Verwaltungsstreitverfahren 
ist entstehenden Falles auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen 
öffentlichen zu erachten ist #1). 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, 
wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unter- 
*8) § 56 betrifft außer den Streitig- 
keiten der Betheiligten untereinander über 
die Wegebaulast Abs. 5, die Anordnungen 
der Behörden über diese u. die Inanspruch- 
nahme der Wege für den öffentlichen 
Verkehr. Gegen diese Anordnungen findet 
ein Einspruchsverfahren statt, das 
(ähnlich dem § 47 u. 66) abweichend von 
dem allgemeinen Verfahren über polizei- 
liche Verfügungen (LVG. § 127—130) 
geregelt ist. Es beschränkt sich auf die 
Baulast; die Anfechtung anderer wege- 
polizeilicher Verfügungen folgt dem allge- 
meinen Verfahren UOV. 9. Dez. 82 
(IX 203). Ueber die Einsprüche Abs. 1, 
deren Anbringung gleich der für Be- 
schwerden (LWVG. 8§ 111 Abs. 4, 122 
Abs. 5 u. 129 Abs. 5) geregelt wird 
Abs. 2 u. 3, beschließt die Wegepolizei- 
behörde Abs. 4 Satz 1. Hiergegen findet 
das Verwaltungsstreitverfahren statt Abs. 4 
Satz 2 u. 3, Abs. 6 u. (Zuständigkeit) 
  
Abs. 7, in dem entstehenden Falls auch 
über die Oeffentlichkeit des Weges zu ent- 
scheiden ist Abs. 4 Satz 4 u. Abs. 8. 
7.) Die Maßregel bezweckt den Schutz 
der öffentlichen Wege gegen Eingriffe 
Dritter UOV. 26. Feb. 91 (XX 303). 
Sie setzt voraus, daß der Weg ein öffent- 
licher sei — was gegebenenfalls gem. 
Abs. 4 Satz 4 festzustellen ist — u. richtet 
sich nicht gegen den Wegebaupflichtigen, 
sondern gegen den den Verkehr Störenden 
UO V. 3. Feb. 91 (XX 215). 
) Unterläßt er dieses, so kann er nicht 
mehr fordern, daß die Behörde sich an 
einen Anderen hält UO V. 24. Jan. 83 
(IX 232). 
#) Abs. S. — Die Zuständigkeit des 
Verwaltungsrichters beschränkt sich auf 
den Streit mit der Wegepolizeibehörde. 
Im Privatrechtsstreite ist der Rechtsweg 
nicht ausgeschlossen UR#Ger. 21. Okt. 85 
(JMM. 385).
	        
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