490 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs Nothwendige, auch
ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichteten, für Rechnung desselben in
Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß
die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht
abgewartet werden kann.
§. 5678). Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den
Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und
Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von
Wegen für den öffentlichen Verkehr betreffen?), findet als Rechtsmittel inner-
halb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt.
Wird der Einspruch der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb
der gesetzlichen Frist bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschluß-
fassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen
der Wegepolizeibehörde zuständig sind, so gilt die Frist als gewahrt.
Der Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden an
die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben.
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde?7) zu beschließen. Gegen
den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Dieselbe
ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus
Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten 30). In dem Verwaltungsstreitverfahren
ist entstehenden Falles auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen
öffentlichen zu erachten ist #1).
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber,
wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unter-
*8) § 56 betrifft außer den Streitig-
keiten der Betheiligten untereinander über
die Wegebaulast Abs. 5, die Anordnungen
der Behörden über diese u. die Inanspruch-
nahme der Wege für den öffentlichen
Verkehr. Gegen diese Anordnungen findet
ein Einspruchsverfahren statt, das
(ähnlich dem § 47 u. 66) abweichend von
dem allgemeinen Verfahren über polizei-
liche Verfügungen (LVG. § 127—130)
geregelt ist. Es beschränkt sich auf die
Baulast; die Anfechtung anderer wege-
polizeilicher Verfügungen folgt dem allge-
meinen Verfahren UOV. 9. Dez. 82
(IX 203). Ueber die Einsprüche Abs. 1,
deren Anbringung gleich der für Be-
schwerden (LWVG. 8§ 111 Abs. 4, 122
Abs. 5 u. 129 Abs. 5) geregelt wird
Abs. 2 u. 3, beschließt die Wegepolizei-
behörde Abs. 4 Satz 1. Hiergegen findet
das Verwaltungsstreitverfahren statt Abs. 4
Satz 2 u. 3, Abs. 6 u. (Zuständigkeit)
Abs. 7, in dem entstehenden Falls auch
über die Oeffentlichkeit des Weges zu ent-
scheiden ist Abs. 4 Satz 4 u. Abs. 8.
7.) Die Maßregel bezweckt den Schutz
der öffentlichen Wege gegen Eingriffe
Dritter UOV. 26. Feb. 91 (XX 303).
Sie setzt voraus, daß der Weg ein öffent-
licher sei — was gegebenenfalls gem.
Abs. 4 Satz 4 festzustellen ist — u. richtet
sich nicht gegen den Wegebaupflichtigen,
sondern gegen den den Verkehr Störenden
UO V. 3. Feb. 91 (XX 215).
) Unterläßt er dieses, so kann er nicht
mehr fordern, daß die Behörde sich an
einen Anderen hält UO V. 24. Jan. 83
(IX 232).
#) Abs. S. — Die Zuständigkeit des
Verwaltungsrichters beschränkt sich auf
den Streit mit der Wegepolizeibehörde.
Im Privatrechtsstreite ist der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen UR#Ger. 21. Okt. 85
(JMM. 385).