IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 491
haltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei Wochen
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht
ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnerns),
und, sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landes-
kommunal= oder Kreiskommunalverband als solcher, oder — in der Provinz
Hannover — ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen Be-
schlüsse des Landraths gerichtet ist, der Bezirksausschuß.
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt,
so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg geltend
macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent-
lichen Rechtswege nach Maßgabe des §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
(Gesetz-Samml. S. 192) vorbehalten.
§. 57. Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt —
vorbehaltlich der in den §§. 58 und 60 für die Provinzen Schleswig-Holstein
und Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen be-
sonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde ?7), nachdem das Vorhaben
mit der Aufforderung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des
Ausschlusses geltend zu machen, in ortsüblicher Weise, sowie durch das Kreis-
blatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ists?). Gegen den Beschluß
der Wegepolizeibehörde steht den mit dem Einspruche Zurückgewiesenen inner-
halb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, beziehungsweise dem
Bezirksausschusse nach Maßgabe der Vorschrift in §. 56 Absatz 7 zu.
Wird die beantragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges
von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Einspruchs= (Aus-
schließungs-) Verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen
der Aufsichtsbehörde gestattet.
Der Artikel IV des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen
der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
*2) Die Einziehung ist zulässig, wenn 24. Okt. 93 (das. 228). — Land= u.
der Weg überflüssig ist u. voraussichtlich Heerstraßen kann die Landespolizei-
bleiben wird oder wenn anderweite über= behörde gem. LR. II 15 § 4 ohne das
wiegende Interessen dafür sprechen UOB. im Zust G. 57 vorgeschriebene Verfahren
10. Okt. 93 (XXV 222). Das Ver-- verlegen UOV. 30. Jan. oder in einen
fahren schützt sowohl das allgemeine Ver= Kommunikationsweg verwandeln 11. Dez.
kehrs= als das Privatinteresse der Anlieger 95 (XXVII 199 u. XIX 210).