fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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als solches von den betreffenden Verwaltern zur Capitaleinkommenssteuer zu 
fatiren. 
8) Bestehen bei Leibgedingen, Leibrenten und vererblichen Renten jeder Art die Be- 
züge nicht in Geld, sondern in sonstigen Nutzungen, so sind solche in Spalte 1 
im Einzelnen anzugeben und nach folgenden Preisen (Verfügung des K. Finanz- 
Ministeriums vom 5. Juli 1871 Reg. Blatt S. ##5 zu Geld zu berechnen: 
für 1 Centner Kernen 3 fl. 42 kr. 
„ „ „ Wiaizen 3„ 5, 
77 1 77 Erbsen. 2 1# 48 7F" 
„ „ „ Linsen 2 „ 51 „ 
„ „ „ Welschkorn . 3, 5„ 
„ „ „ Mühlkorn 2 „ 56 „ 
„ „ „ Roggen 2 „ 34 „ 
„ „ „ Ackerbohnen. 2" 15 „ 
,,»» Gerste. 2,,20,, 
,,»» gemischtes Korn. 2 „ 17 „ 
,,»» Wicken 1 „ 45 „ 
,,»» Dinkel 2 „ 40 „ 
„ „ „ Einkorn 2 „ 12 „ 
. „ » Emer « 2 !!!r„ 1 
„ „ „ Haber. . 1,40, 
,,»» Heu.....——,,51» 
,,» ctroh....—»32» 
1 Oektoliter Wein 6 „ 48 . 
Von dem Werth der Naturalien dürfen die etwa damit verbundenen Bezugs- 
kosten in Abzug gebracht werden. Wenn sich in dem Betrag solcher Nutzungen 
in den folgenden Jahren keine Veränderung ergibt, genügt Hinweisung auf den 
Vorgang. 
h) Bei den auf Gewinn berechneten Actienunternehmungen ist nicht der Zins aus 
dem Curswerth der Actien, sondern die wirkliche Dividende Gegenstand der Be- 
steuerung. Ist der Betrag derselben zur Zeit der Fassion nicht festgestellt, so 
ist der Bezug des Vorjahrs der Fassion zu Grunde zu legen; wenn aber in dem 
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