IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 495
erforderlichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Ein—
spruch an die Wasserpolizeibehörde statt. Dabei finden die Vorschriften des
zweiten und dritten Absatzes des 8. 56 sinngemäße Anwendung.
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu beschließen. Gegen
den Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber,
wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von
Gräben und sonstigen Wasserläufen) obliegt8), der Entscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts Verpflichteten nicht ausge-
schlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths
gerichtet ist, sowie in Städten mit mehr als 10000 Einwohnernös) der Be-
zirksausschuß.
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichverbandes 50)
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
B. Stau-, Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen, sowie
Verschaffung der Vorfluth #l).
I. Vorschriften für den betreffenden Geltungsbereich folgender Gesetze:
1. Gesetz vom 15. November 1811 wegen des Wasserstauens bei
Mühlen und Verschaffung von Vorfluth (Gesetz-Samml. S. 352);
2. Rheinisches Nuralgesetz vom 28. September 1791;
3. Rheinisches Ressortreglement vom 20. Juli 1818;
4. Gesetz vom 11. Mai 1853, betreffend die Anwendung der Vorfluth=
gesetze auf unterirdische Wasserleitungen (Gesetz-Samml. S. 182);
"7) Dies sind Streitigkeiten über die
Pflicht, nicht über die Art der Räumung
UOV. 4. Mai 93 (XXV 282).
6o0) Das bedeutet, soweit für die Wasser-
läufe die Zuständigkeit eines Deichver-
bandes — oder hannoverschen Sielver-
bandes UOV. 19. Sept. 95 (XXVIII
261) — besteht UO V. 20. Feb. 93 (XXIV
250).
"1) Die Vorschriften zu B sind gesondert
für die Rechtsgebiete der älteren Provinzen
(5 67—80), für Schleswig (8 81), Holstein
u. Lauenburg (§ 82), Hannover (8 83, 84),
Kurhessen (§ 85, 86), Nassau u. die
vormals großherzoglich u. landgräflich
hessischen Theile (§ 87—89), die vormals
bayrischen Theile (§ 90, 91) u. für
Hohenzollern-Sigmaringen (§8 92, 93).