Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. Die Pr. Verfassung. 2. Anl. A. G. betr. Marksteine 7. Okt. 65. 37 
§. 4. Uebersteigt die Entschädigungssumme den Betrag von 20 Thalern 
nicht, so wird dieselbe dem Entschädigungsberechtigten zur freien Disposition 
ausgehändigt. 
Die Legitimation des die Entschädigung (§. 3.) in Anspruch nehmenden 
Interessenten ist, wenn der Besitztitel für denselben im Hypothekenbuche nicht 
berechtigt sein sollte, für geführt zu erachten, wenn 
a) derselbe eine auf die Erwerbung des Eigenthums von dem betreffenden 
Grundstücke lautende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist, 
oder wenn ihm von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigt 
wird, daß er das Grundstück besitze und daß ein anderer Eigen- 
thümer desselben nicht bekannt sei; 
b) nach Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche etwa ersichtlichen 
Eigenthums-Prätendenten Seitens der mit der Leitung der trigono- 
metrischen Arbeiten beauftragten Behörde, oder bei nicht regulirtem 
Hypothekenbuche nach einmaligem öffentliche Aufrufe durch das Re- 
gierungs-Amtsblatt von keinem Anderen binnen einer Frist von 
acht Wochen Ansprüche auf die Eutschädigung bei der gedachten 
Behörde erhoben werden. 
Bei Gewährung einer höheren Entschädigungssumme tritt letztere rück- 
sichtlich aller Eigenthums-, Nutzungs= und sonstigen Realansprüche, insbeson- 
dere der Reallasten und Hypotheken, an die Stelle des betreffenden Grundstücks. 
§. 5. Von dem Zeitpunkte ihrer Uebergabe respektive ihrer Ueberweisung 
an den Staat ab werden die Grundstücke von allen darauf haftenden, auf 
privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei. 
Ist das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche aufgeführt, so muß 
die Abschreibung desselben erfolgen, und zwar im Falle der zwangsweisen 
Enteignungte) auf bloße Regquisition des Kreislandrathes. 
§. 6. Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine 
in ordnungsmäßigem Stande zu überwachen und von jeder Beschädigung oder 
Verrückung derselben dem Kreislandrathe Anzeige zu machen13). 
Vorsätzliche Beschädigungen der Marksteine unterliegen der Bestrafung 
nach §. 304 des Reichsstrafgesetzbuchs14). 
§. 7. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen 
erlassen die Minister der Finanzen, des Krieges und des Innern gemein- 
schaftlich). 
  
1) Die Eintragung erfolgt auch dann Beschädigung durch Muthwillen oder bei 
auf Requisition des Landraths, wenn die Ausführung baulicher Anlagen Anw. 
Enteignung im Wege der Vereinbarung § 23—95. 
erfolgt ist G. 3. Juni 74 (GS. 239). ) An Stelle des § 282 das St#. 
5) Sicherstellung der Marksteine gegen 14. April 15 getreten. 
 
	        
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