496 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
5. Gesetz vom 14. Juni 1859 wegen Verschaffung der Vorfluth in den
Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Justizsenats
zu Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz-
Samml. 325);
6. Vorfluthgesetz für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867
(Gesetz-Samml. S. 220);
7. Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843
(Gesetz-Samml. S. 41);
8. Verordnung vom 9. Januar 1845, betreffend die Einführung des
Gesetzes vom 28. Februar 1843 über die Benutzung der Privatflüsse
in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln (Gesetz-
Samml. S. 35);
9. Gesetz vom 23. Januar 1846, betreffend das für Entwässerungs-
anlagen einzuführende Aufgebots= und Präklusionsverfahren (Gesetz-
Samml. S. 26);
10. Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846.
(Gesetz-Samml. S. 485).
a) Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken.
§. 67. Behufs Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken
erfolgt die Ernennung der sachverständigen Kommissarien endgültig durch Be-
schluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses/2). Eine Zuziehung des Gerichts
findet ferner nicht statt.
Gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechtsverbindlicher
deutlicher Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasserstandes steht den Be-
theiligten die Klage bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu 5).
Streitigkeiten darüber, ob die Höhe des Wasserstandes in rechtsverbind-
licher und deutlicher Weise bestimmt sei, unterliegen der Entscheidung im
Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse?""). Der Kreis-
(Stadt-) Ausschuß ist befugt, durch endgültigen Beschluß einen Wasserstand,
welcher bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltuugsstreitverfahren
inne zu halten ist, vorläufig festzusetzen (§§. 1 bis 7 des Gesetzes vom
15. November 1811; §8§. 4 bis 11 des Gesetzes vom 9. Februar 1867;
Titel II Artikel 16 des Rheinischen Ruralgesetzes vom 28. September 1791;
§. 2 Nr. 3 und 4 des Rheinischen Ressortreglement vom 20. Juli 1818).
*"2) Es bedarf einer Mehrheit von Kom-
missarien UOV. 16. Dez. 86 (XIV 301).—
Die nach GewO. § 23 im gewerblichen
Konzessionsverfahren anwendbaren landes-
gesetzlichen Vorschriften betreffen das
materielle Recht; ein besonderes Wasser-
standsverfahren findet nicht statt UOV.
5. Dez. 95 (XXIX 279).
*) Die Klage kann mit der zu Abfk. 3
Satz 1 verbunden werden, ist aber dann
nicht gegen die Kommissarien zu richten
UO. 6. Feb. 90 (XIX 286).
*") Vor. Anm. — Voraussetzung ist,
daß die Streitigkeiten im Laufe eines
behufs Festsetzung der Wasserstandshöhe
bei Stauwerken eingeleiteten Verwaltungs-
verfahrens entstehen UOV. 6. Mai 95
(XXVIII 275).