Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 503 
wässerungsanlagen gegen den Widerspruch Betheiligter nach §. 2 
der Nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858; 
auf Ausführung von Entwässerungsanlagen gegen den Widerspruch 
Betheiligter nach §§. 1, 21 und 32 des Großherzoglich Hessischen 
Gesetzes vom 2. Januar 1858 und des Landgräflich Hessischen 
Entwässerungsgesetzes vom 15. Juli 1862; 
auf Entscheidung über Widersprüche von Gemeinden gegen eine 
Bachregulirung oder gegen die Uebernahme der durch eine Bach- 
regulirung entstehenden Kosten und über das Verhältniß, in welchem 
die Kosten einer Bachregulirung auf mehrere Gemeinden zu ver- 
theilen sind, nach Artikel 10, 7 und 8 des Großherzoglich Hessischen 
Gesetzes vom 19. Februar 1853; 
auf Genehmigung zur Errichtung, sowie zur Veränderung von Trieb- 
werken an Bächen und deren Seitengräben gegen den Widerspruch 
Betheiligter nach §§. 19, 25, 26 und 27 der Nassauischen Ver- 
ordnung vom 27. Juli 1858, beziehungsweise Artikel 8 und 10 des 
Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 20. Februar 1853 und des 
Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862; 
auf Setzung von Aichpfählen an bereits bestehenden Triebwerken 
nach §. 28 der Nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858, be- 
ziehungsweise Artikel 20 und 21 des Großherzoglich Hessischen 
Gesetzes vom 20. Februar 1853 und des Landgräflich Hessischen 
Gesetzes vom 15. Juli 1862. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
VII. Vorschriften für den Geltungsbereich des Bayerischen Gesetzes über 
Benutzung des Wassers vom 28. Mai 1852 (Bayerisches Gesetzblatt S. 489). 
§. 90. Der Bezirksausschuß beschließt: 
1. über die im Interesse der Erhaltung des nöthigen Wasserbedarfs 
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für eine Ortschaft erforderlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ab- 
leitung des Wassers nach §. 58 a. a. O.; 
über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung 
von Stauanlagen nach Artikel 61 und 82 a. a. O. (zu vergleichen 
jedoch §. 91 Ziffer 4). 
§. 91. Der Kreisausschuß beschließt über Anträge: 
1. 
auf Genehmigung zu einer Abweichung von der gesetzlichen Be— 
schränkung der Uferanlieger in der Benutzung des Wassers nach 
Artikel 54 Absatz 2 und 8. 58 a. a. O.; 
auf Vertheilung des Wassers unter die Berechtigten bei Verminderung 
des Wasserstandes nach Artikel 60 a. a. O.;
	        
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