Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

504 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
3. auf Zuweisung von Wasser für Grundstücke, welche nicht an dem 
Flusse liegen, nach Artikel 62 und 63 a. a. O.; 
4. auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von Stauvor- 
richtungen und Triebwerken oder auf Setzung eines Stauziels gegen 
den Widerspruch Betheiligter nach Artikel 61, 73, 76, 77, 83 und 
84 a. a. O.:; 
5. auf Zuleitung oder Ableitung des für eine Be= oder Entwässerung 
erforderlichen Wassers durch fremde Grundstücke. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
VIII. Vorschriften für den Geltungsbereich der Mühlenordnung für das 
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. November 1845 (Gesetz- 
Samml. für Hohenzollern-Sigmaringen Bd. VII S. 157). 
§. 92. Der Bezirksausschuß beschließt über die Feststellung von In- 
struktionen für die Einrichtung und Benutzung der Mühlenhauptkanäle nach 
§. 27 Nr. 12 a. a. O. 
§. 93. Der Amtsausschuß beschließt über die Einrichtung von Fluth- 
schleusen an Mühlenwehren zur Verhütung von Ueberschwemmungen nach 
§. 27 Nr. 13 a. a. O. 
Der Amtsausschuß beschließt ferner über Anträge: 
1. auf Errichtung, Veränderung oder Wiederherstellung von Wasser- 
mühlen nach S§. 23 II, S. 5 III, §. 8 a. a. O.; 
2. auf Gewährung einer Entschädigung an einen Mühlenbesitzer für 
die Einrichtung von Fluthschleusen nach §. 27 Nr. 13 a. a. O.; 
3. auf Benutzung des Wassers für Mühlen und die Gewährung be- 
züglicher Entschädigungen nach §. 25 Absatz 2 a. a. O. 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses in den Fällen zu 1 bis 3 findet 
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 94. Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, 
vom 1. April 1879 (Gesetz= Samml. S. 297) kommt fortan mit folgenden 
Maßgabent1o01) zur Amwendung. 
Die in §. 49 Absatz 3 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse, in der Be- 
schwerdeinstanz dem Bezirksausschusse übertragene Aufsicht über Wassergenossen- 
schaften wird fortan vom Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses5), 
in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom 
1o1) Weitere Ergänzung betr. Ausschluß, Aenderung der Fristen (§ 91) 2VG. 8§ 51. 
des Rechtswegs (§ 53) Zust G. § 160 u.
	        
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