IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 505
Regierungspräsidenten geführt. In den Fällen der §§. 51, 53, 71 behält
es bei der Zuständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sein Bewenden.
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 50 tritt folgende Bestimmung:
Gegen die Verfügung oder Feststellung des Landraths oder der
Ortspolizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder
Feststellung des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Oberver-
waltungsgerichte zu.
In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festsetzung und Aus-
führung des Zwangsmittels in den Fällen des §. 54 finden die Bestimmungen
der §§. 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 Anwendung.
Bei dem Verfahren zur Begründung öffentlicher Wassergenossenschaften
tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks
nicht überschreitet, in den Fällen der §§. 73, 75, 76, 77, 93 und 94 der
Regierungspräsident an die Stelle des Oberpräsidenten, und im Falle des
§. 72 Ziffer 2 der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die
Stelle der Regierung. Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Ver-
fahrens an eine Auseinandersetzungsbehörde (§. 77 Absatz 1 Satz 2) verbleibt
dem Oberpräsidenten.
Die 88. 53 Absatz 3, 97 und 98, sowie der im §. 57 daselbst für den
Fall einer anderweiten Organisation der höheren Verwaltungsbehörden ge-
machte Vorbehalt treten außer Kraft.
§. 95 102). Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels werden
nicht berührt:
1. die Zuständigkeiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schifffahrts-
und Hafenpolizei berufenen Behörden 103);
2. die Zuständigkeiten der Auseinandersetzungsbehörden zur Regelung
der mit einer Auseinandersetzung verbundenen Wasserstau-, Ent= und
Bewässerungsanlagen;
3. die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 245) über Stauanlagen für Wassertriebwerke
und die darauf bezüglichen Zuständigkeitsvorschriften in §§. 109 ff.
des gegenwärtigen Gesetzes.
XIII. Titel.
Deichangelegenheiten).
§. 96. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche handelt,
welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören:
½2) Weiterer Vorbehalt § 158. Landespolizeibehörde Kr O. 81 (GS. 180)
169) Zuständig ist — soweit nicht bee 8 59 Abs. 2 u. (Polizeiverordnungs-
sondere Behörden eingesetzt sind — die (104) siehe folgende Seite.)