Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

38 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 
Unteraulage A 1 Gum G. 7. Oktober 65 Anm. 2.). 
Anmeisung vom 20. Juli 1878 betreffend die Errichtung und Erhaltung 
der trigonometrischen Marksteine (MB. 190)). 
Zur Ausführung der Gesetze vom 7. Oktober 1865 (Gesetzsammlung 
für 1865, Seite 1033) und vom 7. April 1869 (Gesetzsammlung für 1869, 
Seite 729), die Errichtung von trigonometrischen Marksteinen betreffend, so- 
wie des Gesetzes vom 3. Juni 1874 zur Ergänzung der vorgedachten beiden 
Gesetze (Gesetzsammlung für 1874, Seite 239) wird auf Grund des §. 7 
des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 und des Artikels II des Gesetzes vom 
7. April 1869 unter Aufhebung der dieserhalb für die sechs östlichen Pro- 
vinzen und für die Provinz Schleswig-Holstein getroffenen bisherigen An- 
ordnungen für den gesammten Umfang des Staates, mit Ausschluß der 
Hohenzollernschen Lande, folgende Anweisung ertheilt: 
Auswahl der trigonometrischen Punkte und Bezeichnung der 
x Marksteinschutzflächen. 
§. 1. 1. Die Auswahl der trigonometrischen Punkte und die Be- 
zeichnung der zur Errichtung und Sicherstellung der Marksteine auf denselben 
erforderlichen Bodenflächen erfolgt vor dem Beginne der Messungen durch die 
Trigonometer. 
Etwaige Wünsche der Eigenthümer bezw. Pächter oder sonstigen Nutz- 
nießer der betreffenden Grundstücke hinsichtlich der für die trigonometrischen 
Punkte zu wählenden Bodenflächen sind hierbei thunlichst zu berücksichtigen. 
Zu diesem Behufe sind die betreffenden Eigenthümer 2c. — hinsichtlich 
der im Besitze des Reiches oder des Staates befindlichen oder der sonstigen 
öffentlichen Grundstücke die zuständigen Behörden oder Beamten — seitens 
des betreffenden Trigonometers entweder direkt, oder durch Vermittelung der 
Ortsbehörden bezw. der Gemeinde= und Gutsvorstände schon bei der Rekog- 
noscirung des Triangulationsdistriktes von der vorläufig getroffenen Auswahl 
mit dem Eröffnen in Kenntniß zu setzen: 
daß etwaige Einwendungen gegen die Wahl des Platzes entweder 
schriftlich binnen einer angemessen zu stellenden Frist, oder mündlich 
spätestens beim Beginne der Arbeiten auf dem betreffenden Punkte 
bei dem Trigonometer anzubringen seien, welcher dieselben, insoweit 
1) Zu der Anw. ergingen zwei Nach- die trigon. Abth. oder die Plan- 
träge: kammer abgiebt Nachtr. 21. Okt. 82 
a) Die zuständige Stelle (§ 6, 10, 12, (MB. 281); 
13, 16, 19, 221 u. 2, 23 u. 25) ist b) Durch Nachtrag 9. Dez. 90 (MB. 91 
die Kön. Landesaufnahme (statt S. 8) sind § 71, 20°, 22 Abs. 1 u. 
der trigonometrischen Abtheilung der 2 geändert, 17 neugefaßt, Muster E 
Landesaufnahme), die die Sachen an geändert u. Muster Ea hinzugefügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.