508 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
1. Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer als ein geschlossenes
anzusehen ist (§. 4 a. a. O.) 10);
2. Klagen der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften auf
weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischerei-
berechtigungen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fang
mittel oder ständiger Fischereivorrichtungen gerichtet sind (§. 5
Ziffer 2 a. a. O.).
XV. Titel.
Jagdpolizeiw).
§. 103. In Jagdpolizeisachen beschließt, soweit die Beschlußfassung
nach bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, unbeschadet der
nachfolgenden Bestimmungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizei-
behörde 110).
Gegen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anordnungen wegen
Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder
Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen
Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß
statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig 111).
§. 104. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß, be-
schließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehendem Rechte den Verwaltungs-
behörden zusteht,
1. über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender
16) Dazu gehört, daß die Polizei als
Partei betheiligt ist u. für das Nicht-
geschlossensein eintritt UO V. 1. Okt. 91
(XXII 277).
1%) Ueber die Jagdpolizei erging für
die älteren Provinzen das Jagd PolG.
7. März 50 (GS. 165), das in Schl.=
Holstein eingeführt G. 1. März 73 (GS.
27) § 7 u. in den Gesetzen für Lauenburg
17. Juli 72 (Wochen Bl. 215) u. Nassau
30. März 67 (GS. 426) im Wesentlichen
wiedergegeben ist; besondere Gesetze be-
stehen für Hannover (Jagd O. 11. März
59 hann. GS. 1 159), für die vormals
kur-, großherzoglich u. landgräflich hessischen
u. bayrischen Gebiete u. für Hohenzollern
(Jagd O. 10. März 02 GS. 33). Diese
Gesetze sind ergänzt bezüglich der Jagd-
bezirke durch G. 29. April 97 (GS. 117)
u. 7. Aug. 99 (GS. 151), der Jagd-
scheine 31. Juli 95 (G S. 304), des Wild-
schadens (außer Hannover u. Kurhessen)
11. Juli 91 (GS. 307) nebst BGB.
§ 835 u. EG. Art. 69—71 u. der Schon-
zeiten Anm. 118. Weitere Ergänzungen
bringt das ZustG. in Titel XV, be-
züglich der regelmäßigen Zuständigkeit
§ 103 Abs. 1, der Abminderung des
Wildstandes das. Abs. 2, der Jagdbezirke
E e — u. der Schonzeiten § 107,
108.
110) Die Jagdpolizei übt der Landrath
aus UO. 17. März 81 (VII 246), auch
in Nassau 19. Okt. 98 (Pr. VerwBl.
XX 125). Gegen seine Verfügungen —
soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen oder
vermöge der Kommunalaussicht über die
der Gemeindebehörde obliegende Ver-
waltung der gemeinsamen Jagdbezirke er-
gehen — finden die allgemeinen Rechts-
mittel (LVG. § 127—130) statt.
in) Die Anordnungen erfolgen laut
JPolG. § 23, 24, G. f. Lauenburg § 26,
27, Hannover § 25, Kurhessen G. 7. Sept.
65 (kurh. GS. 571) § 26, Nassau § 25,
26, 28 u. Hohenzollern § 20, 21 auf
Antrag, in den vorm. bayrischen, groß-
herzoglich u. landgräflich hessischen Theilen
auch von Amtswegen.