IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 509
Jagdbezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung, Feld-
mark) 112);
2. über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke
(Gemarkungen, Feldmarken) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke
gemäß §. 6 der Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die
Jagdpolizei im ehemaligen Herzogthum Nassau, vom 30. März 1867
(Gesetz-Samml. S. 426) und §. 8 des Lauenburgischen Gesetzes,
betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872
(Offizielles Wochenbl. Nr. 41) 113).
Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagd-
pächters einer besonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des
Deutschen Reichs fortan keine Anwendung.
§. 105. Streitigkeiten der Betheiligten 114) über ihre in dem öffentlichen
Rechte begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Aus-
übung der Jagd, insbesondere über
1. Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem Grund
und Boden 115),
2. Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grund-
stücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Ausschluß von
Grundstücken aus einem solchen,
Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem
größeren Walde oder von einem oder mehreren selbstständigen Jagd-
bezirken umschlossen sind, sowie die den Eigenthümern der Grund-
stücke zu gewährende Entschädigung 116)
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß.
§. 106. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die von der Ge-
meindebehörde oder dem Jagdvorstande festgestellte Vertheilung 117) der Erträge
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112) Diese Genehmigung erfordern JIP.
§ 4, G. f. Lauenburg § 8, Hannover 8 7,
Nassau § 6 u. Hohenzollern § 4.
us) In den übrigen Landestheilen ist
die Vereinigung den Gemeinden überlassen.
116) Betheiligte sind die Gemeindebehörde,
die Grundbesitzer — im Falle Nr. 3 der
Wald= u. die Enklavenbesitzer UO#.
23. Mai 89 (XVIII 295) — nicht die
Jagdpächter 13. Feb. 90 (XIX 307);
auch nicht die durch unzulässige Jagd-
ausübung in ihrem Wildstande geschädigten
Nachbarn 29. März 86 (XIII 331). —
So lange die Betheiligten den Streit
nicht zum Austrag gebracht haben, ist
die Jagdpolizeibehörde befugt, im öffent-
lichen Interesse zur Aufrechterhaltung der
Grenzen eines gemeinschaftlichen Jagd-
bezirks einzuschreiten UO V. 25. Feb. 99
(XXXV 3193).
15) Gilt auch gegenüber dem Nieß=
braucher UOV. 18. März 95 (XXVIII
319).
410) JP. 8§ 7, G. f. Lauenburg § 11,
Hannover § 4, Kurhessen (Anm. 111)
§ 24, Nassau § 9, Hohenzollern § 5. —
Die Dauer der Jagdausübung hat der
Verwaltungsrichter nicht festzusetzen, wohl
aber über Streitigkeiten aus einer dieser-
halb geschlossenen Vereinbarung zu ent-
scheiden UO V. 13. April 96 (XXIX 304).
1)) Das Verfahren (§ 106) findet nicht