Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 509 
Jagdbezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung, Feld- 
mark) 112); 
2. über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke 
(Gemarkungen, Feldmarken) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke 
gemäß §. 6 der Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die 
Jagdpolizei im ehemaligen Herzogthum Nassau, vom 30. März 1867 
(Gesetz-Samml. S. 426) und §. 8 des Lauenburgischen Gesetzes, 
betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872 
(Offizielles Wochenbl. Nr. 41) 113). 
Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagd- 
pächters einer besonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des 
Deutschen Reichs fortan keine Anwendung. 
§. 105. Streitigkeiten der Betheiligten 114) über ihre in dem öffentlichen 
Rechte begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Aus- 
übung der Jagd, insbesondere über 
1. Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem Grund 
und Boden 115), 
2. Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grund- 
stücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Ausschluß von 
Grundstücken aus einem solchen, 
Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem 
größeren Walde oder von einem oder mehreren selbstständigen Jagd- 
bezirken umschlossen sind, sowie die den Eigenthümern der Grund- 
stücke zu gewährende Entschädigung 116) 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
§. 106. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die von der Ge- 
meindebehörde oder dem Jagdvorstande festgestellte Vertheilung 117) der Erträge 
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* 
112) Diese Genehmigung erfordern JIP. 
§ 4, G. f. Lauenburg § 8, Hannover 8 7, 
Nassau § 6 u. Hohenzollern § 4. 
us) In den übrigen Landestheilen ist 
die Vereinigung den Gemeinden überlassen. 
116) Betheiligte sind die Gemeindebehörde, 
die Grundbesitzer — im Falle Nr. 3 der 
Wald= u. die Enklavenbesitzer UO#. 
23. Mai 89 (XVIII 295) — nicht die 
Jagdpächter 13. Feb. 90 (XIX 307); 
auch nicht die durch unzulässige Jagd- 
ausübung in ihrem Wildstande geschädigten 
Nachbarn 29. März 86 (XIII 331). — 
So lange die Betheiligten den Streit 
nicht zum Austrag gebracht haben, ist 
die Jagdpolizeibehörde befugt, im öffent- 
  
  
  
lichen Interesse zur Aufrechterhaltung der 
Grenzen eines gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirks einzuschreiten UO V. 25. Feb. 99 
(XXXV 3193). 
15) Gilt auch gegenüber dem Nieß= 
braucher UOV. 18. März 95 (XXVIII 
319). 
410) JP. 8§ 7, G. f. Lauenburg § 11, 
Hannover § 4, Kurhessen (Anm. 111) 
§ 24, Nassau § 9, Hohenzollern § 5. — 
Die Dauer der Jagdausübung hat der 
Verwaltungsrichter nicht festzusetzen, wohl 
aber über Streitigkeiten aus einer dieser- 
halb geschlossenen Vereinbarung zu ent- 
scheiden UO V. 13. April 96 (XXIX 304). 
1)) Das Verfahren (§ 106) findet nicht
	        
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