510 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
der gemeinschaftlichen Jagdnutzung, beschließt die Gemeindebehörde beziehungs-
weise der Jagdvorstand.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt.
Die im ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmigung
oder Bestätigung von Seiten der Aufsichtsbehörde.
8. 107. Der Bezirksausschuß beschließt über die Verlängerung, Ver-
kürzung oder Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit, soweit darüber nach be-
stehendem Rechte im Verwaltungswege Bestimmung getroffen werden kann1).
Der Beschluß ist endgültig.
8. 108. Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneuerung der auf
den Schleswigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von
Vogelkojen, sowie über die Ertheilung neuer Konzessionen (§. 6 des Gesetzes
vom 1. März 1873, Gesetz-Samml. S. 27)1½9).
XVI. Titel.
Gewerbepolizei 0.
A. Gewerbliche Anlagen 111).
§. 109. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise an-
gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern53) der Magistrat (kolle-
gialische Gemeindevorstand), beschließt über Anträge auf Genehmigung zur
Errichtung oder Veränderung 122) gewerblicher Anlagen (8§. 16 bis 25 der
statt, wenn keine Vertheilung erfolgt ist
UOV. 6. Jan. 87 (XIV 312), oder die
Auszahlung einer nach § 105 Abs. 1 zu
zablenden Entschädigung verlangt wird
22. Nov. 88 (XVII 348); in beiden
Fällen ist nur die Beschwerde zulässig.
18) G. über die Schonzeiten 26. Feb.
70 (GS. 120) § 1° u. 2; das G. ist
ergänzt für Elchwild G. 13. Aug. 97
(GS. 391) § 1 u. schottische Moorhühner
15. April 02 (GS. 77); für Lauenburg
gilt G. 26. Feb. 70 (Wochenbl. 260) u.
für Hohenzollern JagdO. (Anm. 109)
8 15, 16.
110) Sonderbestimmung für die Schles-
wigschen Westseeinseln.
1½0) Titel XVI ergänzt die RGew O.
21. Juni 69; diese ist mit den späteren
Ergänzungen in neuer Fassung ver-
öffentlicht 1900 (ReB. 871). Mit
Bezug auf diese Ergänzungen haben die
Bestimmungen des Tit. mehrfache Er-
weiterungen erfahren Anm. 123, 126 u.
Nr. 5 Anm. 20.
#ejl) Abschnitt 4A betrifft die gewerb-
lichen Anlagen, deren Genehmigung durch
die Kreisausschüsse § 109 u. Bezirks-
ausschüsse § 110, ihre Untersagung § 111,
112 u. die Zuständigkeit bei Entschädigung
von Beschwerden § 113. — Für das
Beschlußverfahren gelten außer LVG.
§ 115—126 auch Ausf. Anw. (z. Gew O.)
9. Aug. 99 (MB. 127), erg. 24. Aug.
0) (MB. 288) Nr. 1—7 u. (Dampf-
kessel) Anw. 9. u. Vf. 22. März 00 (MB.
133 u. 188); technische Anleitung für die
einzelnen Betriebe 15. Mai 95 (M. 190),
erg. Vf. 9. Jan. 96 (MB. 9) u. Bek.
16. März u. 1. Juli 98 (MB. 98 u.
187). — Für Berlin ist der Bezirks-
ausschuß auch in den Fällen § 110 — 112
zuständig Zust G. § 161 Abs. 1; ebenso,
da es sich um polizeiliche Angelegenheiten
handelt, für die Stadtkreise Charlotten-
burg, Schöneberg u. Rixdorf Nr. 5
Anl. C § 23.
u2) Nach der Strafbestimmung (Gew O.
§ 1472:3) kommen nur wesentliche Ver-
änderungen in Betracht UOV. 17. Dez.
83 (X 277).