IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 511
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869), soweit konzessionspflichtige Anlagen
der nachbezeichneten Art in Frage stehen:
Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur
Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlen—
theer, Steinkohlentheer und Koaks, Asphaltkochereien und Pech-
siedereien, Glas= und Rußhütten, Kalk-, Ziegel= und Gipsöfen,
Metallgießereien, Hammerwerke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien,
Stärkefabriken, Stärkesyrupfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dach-
pappen= und Dachfilzfabriken, Darmzubereitungsanstalten, Leim-,
Thran= und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren,
Knochenkochereien und Knochenbleichen, Hopfenschwefeldarren, Zu-
bereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien,
Gerbereien, Abdeckereien, Strohpapierstofffabriken, Stauanlagen für
Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere
Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, Anstalten zum Im-
prägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwollefabriken und
Degrasfabriken, endlich Dampfkessel mit Ausnahme der für den
Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und der zum
Betriebe auf Bergwerken und Aupfbereitungsanstalten bestimmten
Dampfkessel; ferner Fabriken, in welchen Röhren aus Blech
durch Vernieten hergestellt werden, sowie der Anlagen
zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner
Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen; An-
lagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer
wasser; Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter
Thierfelle; Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln
mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen); An-
lagen zur Herstellung von Cement, gebranntem Kalk,
entwässertem Gips, von Ziegelsteinen und anderen ge-
brannten Thonwaaren1123).
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen
Anlagen gemäß §. 16, letzter Absatz, der Reichsgewerbeordnung bleibt die
Bestimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich auf-
genommenen Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig
ist, Königlicher Verordnung vorbehalten 123).
§. 110. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Genehmigung
18) Von den durch die Ergänzungs= Kreis= u. Stadtausschüsse u. Magistrate
gesetze zur GewO. (Anm. 120) als ge= gehörig bezeichnet V. 13. Aug. 84 (GS.
nehmigungspflichtig bezeichneten gewerb= 323), 11. Mai 85 (GS. 277), 16. Sept.
lichen Anlagen sind auf Grund des Zust. 88 (GS. 325), 23. März 98 (GS. 31)
§ 109 Abs. 2 die oben (§5 109 Abs. 2) u. 14. Jan. 01 (GS. 23).
hinzugefügten als zur Zuständigkeit der