Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 513 
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast- 
wirthschaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder 
anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus, ist zunächst die Gemeinde= und die Ortspolizeibehörde 129) zu hören. 
Wird von einer dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Ertheilung 
der Erlaubniß nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren erfolgen. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 
Einwohnern) tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kolle- 
gialische Gemeindevorstand) 180). 
§. 115. Ueber die Anträge auf Ertheilung: 
a) der Konzession zu Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat- 
Irrenanstalten (§. 30 Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung), 
b) der Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen (S. 32 a. a. O.) 
beschließt der Bezirksausschuß 131). 
Gegen den die Konzession (Erlaubniß) versagenden Beschluß findet inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. 
Für die im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a zu treffenden 
Entscheidungen sind die von den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb ihrer 
gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die ge- 
sundheitspolizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und sonstigen 
technischen Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu stellen sind, 
maßgebend 132). 
23. Juli 96 (MB. 140). — Die rechts- 
kräftig gewordene Versagung eines früheren 
gleichartigen Antrages schließt die spätere 
Ertheilung der Erlaubniß nicht aus UO. 
25. Juni 79 (V 291). — Zurücknahme 
der Konzession u. Untersagung 8 1192. 
1½9) Gemeindebehörde ist der Gemeinde- 
vorstand (Magistrat, Bürgermeister, Ge- 
meindevorsteher) AusfAnw. (Anm. 121) 
Nr. 3. Für den betheiligten Gemeinde- 
oder Gutsvorsteher hat der Stellvertreter 
einzutreten UO V. 1. Dez. 77 (IV 339). 
— Die Thätigkeit der Ortspolizeibehörde 
nehmen wahr in Hannover die Gemeinde- 
vorsteher KrO. 6. Mai 84 (GS. 181) 
§ 345—7, im Landkreise Frankfurt a. M. 
die Bürgermeister (Schultheißen) Kr O. 
7. Juni 85 (GS. 193) § 31. 
IV. 1. 
  
½0) Im Falle des Abs. 5 fällt die An- 
hörung der Gemeindebehörde fort, da 
diese selbst zu entscheiden hat UOV. 
21. Jan. 95 (XXVII 309). 
161) Für Berlin der Polizeipräsident 
§ 161 Abs. 2; ebenso für die Stadtkreise 
Charlottenburg, Schöneberg u. Rirdorf 
Nr. 5 Anl. C §9 24. 
2) Die Vorschrift entspricht der des 
§ 49 Abs. 2. — Die Anordnungen sind 
nicht als Polizeiverordnung zu erlassen, 
sonst aber an keine Form gebunden; so- 
weit sie Ausnahmen gestatten, muß deren 
Anwendung der konzessionirenden Behörde 
überlassen werden UOV. 27. Mai 99 
(XXXV 342). 
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