514 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
§. 116. Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die
Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Druckschriften
(§. 43 der Reichsgewerbeordnung) versagt, oder die nicht gewerbsmäßige
öffentliche Verbreitung von Druckschriften (§. 5 des Reichsgesetzes über die
Presse vom 7. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. S. 65) verboten worden ist, findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen
und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Ein-
wohnern 53) bei dem Bezirksausschusse statt 133).
S. 117. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden,
durch welche Reichsangehörigen der Legitimationsschein:
1. zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waaren-
bestellungen (S. 44 der Reichsgewerbeordnung) oder
2. Zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (S. 58 No. 1 und 2 der
Reichsgewerbeordnung)
versagt worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse statt 134). Ueber Anträge wegen Ertheilung von Wander-
gewerbescheinen 135) beschließt der Bezirksausschuß 130). Gegen den ver-
sagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
§. 118. In den Fällen der §§. 115, 116 und 117 ist gegen die End-
urtheile des Bezirksausschusses nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
§. 119136). Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern) der Bezirks-
ausschuß, entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde 137):
1. über die Untersagung des Betriebes der im §. 35 der Reichsgewerbe-
ordnung und der im §. 37 a. a. O. gedachten Gewerbe;
2. über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast-
und Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein und
Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum
Handel mit Giften (8. 53 a. a. O.).
19) § 116 — der eine durch GewO. 105) Nach Aenderung der Gew O. Tit. III
§ 20 u. 21 bedingte Abweichung von
dem allgemeinen Verfahren (§ 127— 130)
enthält — betrifft nur Personen, die
Druckschriften selbst vertheilen, nicht solche
die sie durch andere vertheilen lassen, auch
nicht Verbote der Verbreitung bestimmter
Preßerzeugnisse 1OV. 19. Mai 99
(XXXV 429). — In Hannover ist
auch für die vom Landrath als Orts-
polizeibehörde erlassenen Verfügungen der
Sezrksaus chuß zuständig Kr O. (Anm. 129)
5 282.
4) Statt des Satz 1 kommt nach Ab-
änderung der GewO. (§ 44 u. 44a) jetzt
Anl. B § 2 zur Anwendung.
§ 55—63) sind die Wandergewerbescheine
an Stelle der Legitimationsscheine für
alle anderen Arten des Gewerbebetriebes
im Umherziehen getreten. Weitere Zu-
ständigkeitsbestimmungen Anl. B § 3,
(Untersagung) § 42, (Zurücknahme) § 5.
1½6) Weitere Fälle der Untersagung u.
Zurücknahme der Erlaubniß Anl. B § 4
u. 5 u. Anl. C § 2.
187) Zuständig ist die Polizeibehörde des
Betriebsorts UOV. 22. April 92 (XXII.
318), in gewissen Fällen mit Ermächtigung
des RPr. AusfAnw. (Anm. 121) Nr. 49.
— Hannover u. Landkreis Frankfurt a. M.
wie Anm. 129.