IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 517
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des
Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungsausschusses die vorläufige
Schließung der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschusses anordnen,
welche alsdann bis zum Erlaß des Endurtheils fortdauert.
E. Märkte.
§. 127. Der Provinzialrath 154) beschließt über die Zahl,
Dauer der Kram= und Viehmärkte.
Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an den Minister für Handel
und Gewerbe statt.
§. 128. Der Bezirksausschuß 155) beschließt über die Zahl, Zeit und
Dauer der Wochenmärkte 156), über die fernere Gestattung des herkömmlichen
Wochenmarktverkehrs mit gewissen Handwerkerwaaren von Seiten der ein-
heimischen Verkäufer (§5. 64 der Reichsgewerbeordnung), sowie darüber, welche
Gegenstände außer den im §. 66 a. a. O. aufgeführten nach Ortsgewohnheit
und Bedürfniß im Regierungsbezirke überhaupt oder an gewissen Orten zu
den Wochenmarktsartikeln gehören.
Die Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte erfolgen
unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes.
§. 129. Sofern bei Aufhebung von Märkten der in den S§. 127 und
128 bezeichneten Art Entschädigungsansprüche von Marktberechtigten in Frage
kommen, bedürfen die bezüglichen Beschlüsse der Zustimmung des Ministers
für Handel und Gewerbe.
§. 130. Der Bezirksausschußt5) beschließt über die Einführung neuer,
sowie über die Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweite Regulirung be-
stehender Marktstandsgelder (Gesetz vom 26. April 1872, betreffend die Er-
hebung von Marktstandsgeldern, Gesetz-Samml. S. 513).
Bei der Bestimmung des §. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. April 1872 157)
behält es sein Bewenden.
Zeit und
F. Oeffentliche Schlachthäuser.
Der Bezirksausschuß beschließt:
1. über die Genehmigung der auf Grund der 8§§. 1 bis 4 155) des
Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher,
S. 131.
e
14) Fuür Berlin der Oberpräsident LVG.
8 43 Abs. 1, desgleichen für die Stadt—
kreise Charlottenburg, Schheberg und
Rixdorf Nr. 5 Anl. C § 25 d. W.
) Berlin u. Stadtkreise (vor. Anm.)
wie Anm. 121.
180) Der Bezirksausschuß beschließt nur,
an wieviel u. an welchen Tagen Märkte
bestimmter Art in einer Gemeinde statt-
finden sollen, während über den Platz u.
über die Frage, ob Markthallen zu errichten
sind, die Gemeinde unter Zustimmung
der Ortspolizeibehörde zu bestimmen hat
UO V. 10. Nov. 87 (XV 3606).
1/“) Betrifft die Ermäßigung oder ander-
weite Regulirung eines auf besonderem
Rechtstitel beruhenden Hebungsrechts
gegen Entschädigung.
168) § 2 ist neugefaßt u. § 3 ergänzt
durch G. 9. März 81 (GS. 273).