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IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser (Gesetz-Samml. S. 277),
gefaßten Gemeindebeschlüsse, sowie über die Bestätigung von Ver—
trägen zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmer in Betreff
der Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses (§. 12 a. a. O.);
2. über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungsberech-
tigten von Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch die Er-
richtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser zu-
gefügten Schadens (88. 9 bis 11 a. a. O.).
In den Fällen zu 1 findet die Beschwerde an den Minister für Handel
und Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordentliche Rechtsweg gemäß §. 11
a. a. O. statt.
G. Kehrbezirke.
§. 132. Der Bezirksausschuß 155) beschließt über die Einrichtung 159),
Aufhebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (§. 39 der
Reichsgewerbeordnung).
H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen.
§. 133. Der Bezirksausschuß entscheidet über Anträge auf Ablösung
von Gewerbeberechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene Gewerbe-
berechtigungen 160).
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet unter Ausschluß
anderer Rechtsmittel nur die Berufung an das Oberverwaltungsgericht statt.
XVII. Titel.
Handelskammern, kaufmännische Korporationen, Börsen.
(§. 134, 135) 161).
§. 136. Gegen Beschlüsse des Vorstandes einer kaufmännischen Kor-
poration über die Aufnahme, die Suspension oder die Ausschließung von
150) Die der Landesgesetzgebung gestattete
Einrichtung ist in Preußen durch G.
24. April 88 (GS. 79) erfolgt.
½0) Die GewO., die die noch bestehenden
Gewerbeberechtigungen aufhebt 8 7 Abs. 1,
verweist bezüglich der Entschädigung auf
die Landesgesetze das. Abs. 2. Als solche
kommen nur G. 17. Jan. 45 (GS. 79)
u. (neue Provinzen) 17. März 68 (GS.
249) in Betracht; das ZustG. § 133
Abs. 1 bestimmt über die Zuständigkeit,
nicht über die Entschädigung UOV.
26. Nov. 83 (X 272). — Ueber die nach
Gew O. 8§ 7 Abs. 17 ausgeschlossenen Ab-
deckereiberechtigungen ergingen G. 31. Mai
58 (GS. 333) u. 17. Dez. 72 (GS. 717).
½1) § 134 forderte die Genehmigung
des Handelsministers zur Erhebung eines
10 Prozent der Gewerbesteuer über-
steigenden Zuschlages u. einer etwaigen
entsprechenden Etatsherabsetzung, sowie zu
Etatsüberschreitungen der Handelskammer.
Das Handelskammer G., neugefaßt 97
(GS. 355) § 31 hat erstere Bestimmung
ersetzt, u. letztere absichtlich fortgelassen. —
§ 135 des Zust G. betrifft Beschlüsse u.
Rechtsmittel über Mitgliedschaft u. Bei-
tragspflicht zur Handelskammer. In
ersterer Beziehung ist jetzt das HKG. § 11
Abs. 3 u. 18—21, in letzterer § 29
maßgebend.