Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

520 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
soweit dies nothwendig ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den 
Betheiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisaus- 
schusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über das Statut binnen 
einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zu Stande, oder 
wird dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der Kreisaus- 
schuß das Statut fest. 
§. 140. Ueber die in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzen- 
verbandes nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten 
beschließt der Kreisausschuß. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Streitigkeiten zwischen den betheiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über 
ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme an den Nutzungen be- 
ziehungsweise Lasten des Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des 
Kreisausschusses im Verwaltungsstreitverfahren 168). 
XIX. Titel. 
Hilfskassen. 
§. 141. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Zulassung 
eingeschriebener Hilfskassen (§. 4 des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen 
Hilfskassen vom 7. April 1876, Reichs-Gesetzbl. S. 125) 10). 
Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver- 
fahren statt. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig. 
§. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde 
über die Schließung eingeschriebener Hilfskassen (§. 29 a. a. O.) 170). 
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung 
des Kassenvorstandes die vorläufige Schließung der Hilfskasse anordnen, welche 
alsdann bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert. 
verbandes ablehnenden Beschluß findet die 
Klage nicht statt UO V. 1. Juni 97 (Pr. 
VerwBl. XVIII 465). 
15) § 160. — Betheiligt sind nur die 
verbundenen Gemeinde= u. Gutsbezirke, 
3. Juli 91 GS. 233 § 128—138) hat 
an diesen Bestimmungen nichts geändert. 
10) Das G. gilt in Helgoland V. 14. Dez. 
92 (RGB. 1052) u. ist in § 4 Abs. 3 u. 4 
neugefaßt G. 1. Juni 84 (RB. 54) Art. 3 
nicht die einzelnen Beitragspflichtigen oder 
verpflichteten Dritten; Streitigkeiten mit 
diesen sind im Rechtswege zu erledigen 
UOB. 13. Nov. 89 (XIX 332). Die 
Bildung der Zweckverbände (Landgem O. 
  
u. in § 4 Abs. 5 aufgehoben G. 10. April 
92 (RGB. 379) Art. 32 Abs. 2. — Zu- 
ständigkeit in Berlin § 161 Abs. 2. 
170) § 29 Abs. 1 Nr. 3 u. 5 sind ersetzt 
durch G. 84 (vor. Anm.) Art. 16.
	        
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