520 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
soweit dies nothwendig ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den
Betheiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisaus-
schusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über das Statut binnen
einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zu Stande, oder
wird dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der Kreisaus-
schuß das Statut fest.
§. 140. Ueber die in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzen-
verbandes nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten
beschließt der Kreisausschuß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Streitigkeiten zwischen den betheiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über
ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme an den Nutzungen be-
ziehungsweise Lasten des Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des
Kreisausschusses im Verwaltungsstreitverfahren 168).
XIX. Titel.
Hilfskassen.
§. 141. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Zulassung
eingeschriebener Hilfskassen (§. 4 des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen
Hilfskassen vom 7. April 1876, Reichs-Gesetzbl. S. 125) 10).
Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren statt.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig.
§. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde
über die Schließung eingeschriebener Hilfskassen (§. 29 a. a. O.) 170).
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung
des Kassenvorstandes die vorläufige Schließung der Hilfskasse anordnen, welche
alsdann bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert.
verbandes ablehnenden Beschluß findet die
Klage nicht statt UO V. 1. Juni 97 (Pr.
VerwBl. XVIII 465).
15) § 160. — Betheiligt sind nur die
verbundenen Gemeinde= u. Gutsbezirke,
3. Juli 91 GS. 233 § 128—138) hat
an diesen Bestimmungen nichts geändert.
10) Das G. gilt in Helgoland V. 14. Dez.
92 (RGB. 1052) u. ist in § 4 Abs. 3 u. 4
neugefaßt G. 1. Juni 84 (RB. 54) Art. 3
nicht die einzelnen Beitragspflichtigen oder
verpflichteten Dritten; Streitigkeiten mit
diesen sind im Rechtswege zu erledigen
UOB. 13. Nov. 89 (XIX 332). Die
Bildung der Zweckverbände (Landgem O.
u. in § 4 Abs. 5 aufgehoben G. 10. April
92 (RGB. 379) Art. 32 Abs. 2. — Zu-
ständigkeit in Berlin § 161 Abs. 2.
170) § 29 Abs. 1 Nr. 3 u. 5 sind ersetzt
durch G. 84 (vor. Anm.) Art. 16.