fullscreen: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

524 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
Regierungspräsidenten, in höherer Instanz von dem Oberpräsidenten und dem 
Minister des Innern, im Stadtkreise Berlin von dem Oberpräsidenten und 
in höherer Instanz von dem Minister des Innern geführt 175). 
In dem Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln bewendet es bei 
den dieserhalb zur Zeit bestehenden Vorschriften 175). 
Die Festsetzung der Entschädigung für die Wahrnehmung der Geschäfte 
des Standesbeamten in den Fällen des §. 7 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 177) (§F. 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. März 1874) er- 
folgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, für die Land- 
gemeinden durch Beschluß des Kreisausschusses. Beschwerden über die Fest- 
setzung sind in beiden Fällen innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksaus- 
schussets) anzubringen. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
8. 155. Die durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Er- 
werbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit (Bundes- 
Gesetzbl. S. 355) der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse übt 
fortan der Regierungspräsident aus. 
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten, durch welchen Angehörigen 
eines anderen Deutschen Bundesstaats oder einem früheren Reichsangehörigen 
die Ertheilung der Aufnahmeurkunde, oder einem Preußischen Staatsangehörigen 
die Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten versagt worden ist 
(88§. 7, 15, 17 und 21 letzter Absatz a. a. O.), findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt 17). 
XXIV. Titel. 
Steuerangelegenheiten. 
(§. 156) 17). 
XXV. Titel. 
Ergänzende, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§. 157. Durch den in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Be- 
schwerdezug an einen bestimmten Minister wird die in den bestehenden Vor- 
schriften begründete Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Be- 
schwerde nicht berührt. 
1/5) Die Regelung ist im Reichs G. 6. Feb. 
75 (RB. 23) § 11 Abs. 1 der Landes- 
gesetzgebung überlassen. Die Ausfsichts- 
behörde kann gegen den Standesbeamten 
Warnungen, Verweise u. Geldstrafen bis 
zu 100 M. verhängen das. Abs. 2. 
½6) G. 21. Sept. 99 (GS.249) Art. 132. 
1//0) Die Zuständigkeit bezieht sich nicht 
nur auf die persönlichen Kosten (RG. 8 7), 
sondern auch auf die in § 8 erwähnten 
  
sachlichen 11O V. 19. März 90 (XIX 414). 
78) § 155 Abs. 2 findet nur gegen 
Versagung der Aufnahme, nicht gegen die 
der Naturalisation statt UOV. 1. Okt. 
97 (Pr. VerwBl. XIX 121). 
½) Aufgehoben Einkommst G. 24. Juni 
91 (GS. 175) § 85 Abs. 4; die Ver- 
einigung mehrerer Gemeinde= oder Guts- 
bezirke zu Voreinschätzungsbezirken ist 
durch § 31 das. anderweit geregelt.
	        
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