Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 525 
§. 158. Durch die den Behörden in diesem Gesetze beigelegten Befugnisse 
zur Entscheidung beziehungsweise Beschlußfassung in Wegebausachen und in 
wasserpolizeilichen Angelegenheiten werden die der Landespolizeibehörde und 
dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach §§. 4 und 14 des Gesetzes über 
die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz-Samml. S. 505) 
und nach §. 7 des Gesetzes vom 1. Mai 1865 (Gesetz-Samml. S. 317) 
zustehenden Befugnisse in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt. ' 
8. 159. Die in den 88. 7 und 22 des Gesetzes über die Eisenbahn— 
unternehmungen vom 3. November 1838 und nach §. 9 des Gesetzes vom 
1. Mai 1865 (Gesetz-Samml. S. 317) der Bezirksregierung beigelegten Be— 
fugnisse gehen auf den Minister der öffentlichen Arbeiten über. 
In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschaften und Privatpersonen 
wegen Anwendung des Bahngeld= und Frachttarifs (§. 35 des ersteren Gesetzes) 
entscheidet fortan der ordentliche Richter. 
§. 160. In den Fällen der 88§. 1, 18, 34, 44, 46, 47, 54 und 140 
des gegenwärtigen Gesetzes, sowie des §. 53 des Gesetzes betreffend die 
Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 (Gesetz-Samml. 
S. 297), ist die Zuständigkeit des Kreis-(Stadt-) Ausschusses, des Bezirks- 
ausschusses und des Oberverwaltungsgerichts auch insoweit begründet, als 
bisher durch §. 79 Titel 14 Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise 
§§. 9, 10 des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 
(Gesetz-Samml. S. 241) oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche 
Rechtsweg für zulässig erklärt war 150). 
Der Grundsatz, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhältnisse ergehen (§. 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt. 
§. 161. Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksausschuß auch in den 
Fällen der §§. 14, 17 Nr. 2 und 5, 41, 110, 111, 112, 123, 128, 130, 
132, 145 und 154 Absatz 3 dieses Gesetzes zuständig 1/1). 
In den Fällen der §§. 115, 117, 124 und 141 beschließt für den 
Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirksausschusses der Polizeipräsident; gegen 
den versagenden Beschluß desselben findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse statt 152). 
§. 162. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt 
180) § 160 Abs. 1 beseitigt — obwohl 
der Rechtsweg durch G. 5 13 auf die 
nicht den Verwaltungs= oder Verwaltungs- 
gerichtsbehörden zugewiesenen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist — doch 
ausdrücklich die in der früheren Landes- 
gesetzgebung bei den öffentlichen Verbands- 
lasten zu Gunsten des Rechtswegs ge- 
machten Vorbehalte. 
  
znn) Diese Zuständigkeit erstreckt sich, soweit 
sie — wie in § 110—112, 128, 132 
—Ü polizeiliche Angelegenheiten betrifft, 
auch auf die Stadtkreise Charlottenburg, 
Schöneberg u. Rixdorf Nr. 5 Anl. C 
§5 2“' d. W. 
16„) Dasselbe gilt von der Zuständigkeits- 
bestimmung des Abs. 2 bezüglich des § 115 
u. 117 nach Nr. 5 Anl. C § 2“ d. W.
	        
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