Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

40 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 
§. 4. 1. Befindet sich der Grund und Boden, auf welchem der Markstein 
errichtet werden soll, bereits im Eigenthume des Reiches oder des Staates, so 
ist von einer förmlichen Erwerbung der Marksteinschutzfläche in der Regel ab- 
zusehen (§. 12 zu 1), jedoch dem mit der Beaufsichtigung rc. des betreffenden 
Grundstücks betrauten Beamten bezw. dem Pächter oder Nutznießer desselben 
mitzutheilen, welche Fläche zur Sicherung des Marksteines (§. 2.) von der 
Benutzung auszuschließen ist. 
2. Gebäude, Hoflagen und Hausgärten bleiben von der Besetzung mit 
trigonometrischen Marksteinen bezw. von der Erwerbung für den Staat zu 
diesem Zwecke allgemein ausgeschlossen (§. 12. zu 2.). 
3. Ob in denjenigen Fällen, in welchen trigonometrische Punkte auf zu 
öffentlichem Dienste oder Gebrauche bestimmten, den Provinzen, Kreisen, Ge- 
meinden, Deich= und sonstigen Verbänden 2c. gehörigen ertraglosen Grund- 
stücken (Liegenschaftskategorie C. des Grundsteuerkatasters), beispielsweise auf 
Chausseen, Landstraßen, Deichen u. dergl. m. errichtet werden, die Markstein- 
schutzflächen für den Staat zu erwerben sind, bleibt dem Ermessen der trigono- 
metrischen Abtheilung der Landesaufnahme bezw. besonderer Vereinbarung mit 
den betreffenden Verbänden vorbehalten (§. 12. Nr. 3.). 
Die Erwerbung der Marksteinschutzflächen muß jedoch nachträglich er- 
folgen, sofern die betreffenden Grundstücke veräußert werden oder eine ander- 
weite Bestimmung erhalten. 
Erwerbung der Marksteinschutzflächen, 
Aufmessung und Bezeichnung der trigonometrischen Punkte 
in den Grundsteuerkarten. 
§. 5. Die Erwerbung der Marksteinschutzflächen (§. 2) für den Staat 
erfolgt nach den in den S§. 6. u. flgd. dieser Anweisung enthaltenen Vor- 
schriften. 
Die Trigonometer haben sich aller hierauf bezüglichen Ver- 
handlungen mit den Grundeigenthümern zu enthalten2#). 
§. 6. Nach Beendigung der jährlichen Triangulationsarbeiten, und zwar 
spätestens im Monat Jannar des folgenden Jahres, stellt die Königliche 
trigonometrische Abtheilung der 1a) Landesaufnahme für jeden Kreis ein voll- 
ständiges Verzeichniß der in demselben festgelegten trigonometrischen Punkte 
nach dem anliegenden Muster A, unter Ausfüllung der Spalten 1.—4., 14. 
und 15. auf und übersendet dasselbe gleichzeitig mit der entsprechenden Anzahl 
von Formularen zu den nach den §§. 7. u. flgd. anzufertigenden Abschriften 
und Auszügen aus denselben, sowie zu den Ueberlassungsurkunden (§. 10.) 
und Erklärungen der Reichs= oder Staatsverwaltungen (8§. 12.), zu den Be- 
:) Der Sperrdruck sindet sich schon im Text der Anweisung.
	        
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