Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. Anl. B. V. 31. Dez. 83 betr. Ausführung der GewO. 529 
8. 1. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß beschließt 
a) über die Ertheilung der Erlaubniß an diejenigen, welche gewerbs— 
mäßig in ihren Wirthschafts- oder sonstigen Räumen Singspiele, 
Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Per— 
sonen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, öffentlich veranstalten 
oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen 
wollen (§. 33a der Reichsgewerbeordnung); 
b) über Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß, iunerhalb des Ge- 
meindebezirks des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung 
den im §. 42b Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Ge- 
werbetrieb!) auszuüben, soweit es dazu der Erlaubniß bedarf. 
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Ein- 
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische 
Gemeindevorstand). 
§. 2. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch 
welche Reichsangehörigen 
a) eine Gewerbelegitimationskarte (§. 44 a Abs. 6 a. a. O.) versagt, 
b) eine Gewerbelegitimationskarte oder eine Legitimationskarte zum 
Aufsuchen von Waarenbestellungen oder zum Aufkaufen von Waaren 
(§. 44 a Abs. 1 a. a. O.) durch Zurücknahme entzogen 
worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse 
statt, gegen dessen Endurtheile nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. 
§. 3. Der Bezirksausschuß, im Stadtkreis Berlin2) der Polizeipräsident, 
beschließt über Anträge auf Genehmigung des im §. 56 Abs. 4 a. a. O.3) 
vorgesehenen Druckschriftenverzeichnisses. 
Gegen den versagenden Beschluß des Bezirksausschusses findet der Antrag 
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, gegen den ver- 
sagenden Beschluß des Polizeipräsidenten die Klage bei dem Bezirksausschusse 
innerhalb zwei Wochen statt. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig. 
1) Betrifft das Feilbieten u. Ankaufern 2) Auch in den Stadtkreisen Charlotten- 
von Waaren, das Suchen von Waaren- bu. Schmeberg u. Rixdorf Nr. 5 Anl. C 
bestellungen u. das Anbieten gewerblicher § 2 
Leistungen innerhalb der Wohnungs= oder 8) ven den sogen. Kolportagebuch- 
Betriebsgemeinde. — Zurücknahme u. handel. 
Untersagung 8 4bu.e. 
IV. 1. 34
	        
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