Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. Anl. C. V. 30. Juni 00. betr. Ausführung der GewO. 531 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Ein- 
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische 
Gemeindevorstand). 
§. 2. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirksaus- 
schuß, entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde: 
a) über die Zurücknahme der Erlaubniß zum Betriebe des Gewerbes 
eines Pfandvermittlers, Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers, 
b) über die Untersagung des Gewerbebetriebs solcher Pfandvermittler, 
Gesindevermiether und Stellenvermittler, welche vor dem 1. Ok- 
tober 1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben (8. 53 Abf. 3 
der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 
30. Juni 1900). 
§. 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
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