Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. Verfahren und Geschäftsgang. 
1. Einleitung. 
Verfahren und Geschäftsgang sind zum Theil schon in den Vorschriften über die 
Einrichtung der einzelnen Behörden enthalten!). Daneben sind einige für alle Be- 
hörden maßgebende Bestimmungen ergangen. 
Die Anwendung der deutschen Sprache als Geschäftssprache ist gesetzlich 
geregelt Nr. 2. 
Die Beitreibung von Geldbeiträgen ist im Anschluß an die Civilprozeß- 
ordnung neugeordnet Nr. 3. 
Im Interesse der Verein fachung des Geschäftsganges und der Ver- 
minderung des Schreibwerks hat das Staatsministerium allgemeine Grundsätze 
erlassen Nr. 4. 
1) OV. Nr. III 4 Anl. A, Regierung behörden Nr. IV5’ 8950—126; Geschäfts- 
Nr. IV 4 § 26 Abs. 2, § 29 u. 33 gang bei den Provinzialräthen, Bezirks= u. 
Abs. 2; Verfahren der Verwaltungs= Kreisausschüssen das. 856 nebst Anl. D—F. 
2. Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der Behörden, Beamten und 
politischen Körperschaften des Staats. Vom 28. August 1876. (GS. 389.) 
§. 1. Die Deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäftssprache aller 
Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats. Der schrift- 
liche Verkehr mit denselben findet in Deutscher Sprache stattt). 
§. 2. In dringlichen Fällen können schriftliche von Privatpersonen aus- 
gehende Eingaben, welche in einer anderen Sprache abgefaßt sind, berücksichtigt 
werden. Im Falle der Nichtberüchsicktigung sind sie mit dem Anheimstellen 
zurückzugeben, sie in Deutscher Sprache wieder einzureichen. 
S. 3. Für die Dauer von höchstens zwanzig Jahren, von dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes ab, kann im Wege Königlicher Verordnung 
für einzelne Kreise oder Kreistheile der Monarchie der Gebrauch einer 
1) Der aus § 1 folgende Grundsatz, daß nicht für amtliche Bekanntmachungen be- 
alle Eingaben an Behörden deutsch abge= stimmten Sprache angebracht werden 
faßt sein müssen umfaßt auch die Beilagen, 24. Juni 91 (XXI 421). — Dagegen 
soweit sie als Theile der Eingabe anzusehen kann eine öffentliche Versammlung wegen 
sind UO V. 11. Mai 97 (XXXII 406). — Verhandlung in einer anderen als der 
Die Polizei kann verhindern, daß neben deutschen Sprache nicht aufgelöst werden 
den amtlichen Straßentafeln ähnliche 26. Sept. 76 (1 347). 
Schilder mit der Benennung in einer 
 
	        
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