V. Verfahren und Geschäftsgang.
1. Einleitung.
Verfahren und Geschäftsgang sind zum Theil schon in den Vorschriften über die
Einrichtung der einzelnen Behörden enthalten!). Daneben sind einige für alle Be-
hörden maßgebende Bestimmungen ergangen.
Die Anwendung der deutschen Sprache als Geschäftssprache ist gesetzlich
geregelt Nr. 2.
Die Beitreibung von Geldbeiträgen ist im Anschluß an die Civilprozeß-
ordnung neugeordnet Nr. 3.
Im Interesse der Verein fachung des Geschäftsganges und der Ver-
minderung des Schreibwerks hat das Staatsministerium allgemeine Grundsätze
erlassen Nr. 4.
1) OV. Nr. III 4 Anl. A, Regierung behörden Nr. IV5’ 8950—126; Geschäfts-
Nr. IV 4 § 26 Abs. 2, § 29 u. 33 gang bei den Provinzialräthen, Bezirks= u.
Abs. 2; Verfahren der Verwaltungs= Kreisausschüssen das. 856 nebst Anl. D—F.
2. Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der Behörden, Beamten und
politischen Körperschaften des Staats. Vom 28. August 1876. (GS. 389.)
§. 1. Die Deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäftssprache aller
Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats. Der schrift-
liche Verkehr mit denselben findet in Deutscher Sprache stattt).
§. 2. In dringlichen Fällen können schriftliche von Privatpersonen aus-
gehende Eingaben, welche in einer anderen Sprache abgefaßt sind, berücksichtigt
werden. Im Falle der Nichtberüchsicktigung sind sie mit dem Anheimstellen
zurückzugeben, sie in Deutscher Sprache wieder einzureichen.
S. 3. Für die Dauer von höchstens zwanzig Jahren, von dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ab, kann im Wege Königlicher Verordnung
für einzelne Kreise oder Kreistheile der Monarchie der Gebrauch einer
1) Der aus § 1 folgende Grundsatz, daß nicht für amtliche Bekanntmachungen be-
alle Eingaben an Behörden deutsch abge= stimmten Sprache angebracht werden
faßt sein müssen umfaßt auch die Beilagen, 24. Juni 91 (XXI 421). — Dagegen
soweit sie als Theile der Eingabe anzusehen kann eine öffentliche Versammlung wegen
sind UO V. 11. Mai 97 (XXXII 406). — Verhandlung in einer anderen als der
Die Polizei kann verhindern, daß neben deutschen Sprache nicht aufgelöst werden
den amtlichen Straßentafeln ähnliche 26. Sept. 76 (1 347).
Schilder mit der Benennung in einer