Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 2. G., betr. die Geschäftssprache 28. Aug. 76. 533 
fremden Sprache neben der Deutschen für die mündlichen Verhand- 
lungen und die protokollarischen Aufzeichnungen der Schulvorstände, 
sowie der Gemeinde- und Kreisvertretungen, der Gemeindeversammlungen 
und Vertretungen der sonstigen Kommunalverbände gestattet werden. 
Während des gleichen Zeitraums kann durch Verfügung der Be- 
zirksregierung den der Deutschen Sprache nicht mächtigen Beamten 
ländlicher Gemeinden, durch Verfügung des Appellationsgerichts den 
der Deutschen Sprache nicht mächtigen Gerichtsvögten und Vormündern 
gestattet werden, ihre amtlichen Berichte und Erklärungen in der ihnen 
geläufigen Sprache einzureichen?). 
(§. 4—8)3). 
*) 93, auf Grund dessen zuletzt das eine durch den Dolmetscher zu be- 
G. 12. Okt. 81 (GS. 329) auf fünf 
Jahre den Gebrauch der polnischen Sprache glaubigende Uebersetzung beigefügt 
in Theilen Westpreußens u. Posens, der werden. 
litthauischen im Kreise Heydekrug, der Die Zuziehung eines Dolmetschers 
dänischen in Theilen Nordschleswigs u. —. bl b die betheiliat 
der französischen in Theilen der Rhein- ann unterbleiben, wenn te ethei igten 
provinz gestattet hatte, ist jetzt mit Ablauf Personen sämmtlich der fremden 
der Zeit bedeutungslos geworden. Sprache mächtia sind 
:) Die Gerichtssprache, von der prache mächtig sind. 
§ 4—8 handelten, wird jetzt von der §. 190. Personen, welche der 
irtasbete sarceng, Leneget die cauf de deutschen Sprache nicht mächtig sind, 
reiwillige Gerichtsbarkeit bezüglichen »-»-. E ». 
bissnebst§n.sindinBemssder leisten Eide in der ihnen geläufigen 
ordentlichen Gerichte ausdrücklich aufge= Sprache. 
hoben G. 21. Sept. 99 (GS. 247) Art. §. 191. Der Dolmetscher hat einen 
  
  
144½". Es bestimmen Z Z . 
a) für streitige Angelegenheiten Eid dahin zu leisten: 
das G: daß er treu und gewissenhaft 
§. 186. Die Gerichtssprache ist übertragen werde. 
die deutsche. Ist der Dolmetscher für Ueber- 
§. 187. Wird unter Betheiligung tragungen der betreffenden Art im 
von Personen verhandelt, welche der Allgemeinen beeidigt, so genügt die 
deutschen Sprache nicht mächtig sind, Berufung auf den geleisteten Eid. 
so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die §. 192. Der Dienst des Dol- 
Führung eines Nebenprotokolls in der metschers kann von dem Gerichts- 
fremden Sprache findet nicht statt; schreiberwahrgenommen werden. Einer 
jedoch sollen Aussagen und Erklärungen besonderen Beeidigung bedarf es nicht. 
in fremder Sprache, wenn und soweit §. 193. Auf den Dolmetscher finden 
der Richter dies mit Rücksicht auf die die Bestimmungen über Ausschließung 
Wichtigkeit der Sache für erforderlich und Ablehnung der Sachverständigen 
erachtet, auch in der fremden Sprache entsprechende Anwendung. Die Ent- 
in das Protokoll oder in eine Anlage scheidung erfolgt durch das Gericht 
niedergeschrieben werden. In den dazu oder den Richter, von welchem der 
geeigneten Fällen soll dem Protokolle. Dolmetscher zugezogen ist. 
 
	        
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