V. 2. G., betr. die Geschäftssprache 28. Aug. 76. 533
fremden Sprache neben der Deutschen für die mündlichen Verhand-
lungen und die protokollarischen Aufzeichnungen der Schulvorstände,
sowie der Gemeinde- und Kreisvertretungen, der Gemeindeversammlungen
und Vertretungen der sonstigen Kommunalverbände gestattet werden.
Während des gleichen Zeitraums kann durch Verfügung der Be-
zirksregierung den der Deutschen Sprache nicht mächtigen Beamten
ländlicher Gemeinden, durch Verfügung des Appellationsgerichts den
der Deutschen Sprache nicht mächtigen Gerichtsvögten und Vormündern
gestattet werden, ihre amtlichen Berichte und Erklärungen in der ihnen
geläufigen Sprache einzureichen?).
(§. 4—8)3).
*) 93, auf Grund dessen zuletzt das eine durch den Dolmetscher zu be-
G. 12. Okt. 81 (GS. 329) auf fünf
Jahre den Gebrauch der polnischen Sprache glaubigende Uebersetzung beigefügt
in Theilen Westpreußens u. Posens, der werden.
litthauischen im Kreise Heydekrug, der Die Zuziehung eines Dolmetschers
dänischen in Theilen Nordschleswigs u. —. bl b die betheiliat
der französischen in Theilen der Rhein- ann unterbleiben, wenn te ethei igten
provinz gestattet hatte, ist jetzt mit Ablauf Personen sämmtlich der fremden
der Zeit bedeutungslos geworden. Sprache mächtia sind
:) Die Gerichtssprache, von der prache mächtig sind.
§ 4—8 handelten, wird jetzt von der §. 190. Personen, welche der
irtasbete sarceng, Leneget die cauf de deutschen Sprache nicht mächtig sind,
reiwillige Gerichtsbarkeit bezüglichen »-»-. E ».
bissnebst§n.sindinBemssder leisten Eide in der ihnen geläufigen
ordentlichen Gerichte ausdrücklich aufge= Sprache.
hoben G. 21. Sept. 99 (GS. 247) Art. §. 191. Der Dolmetscher hat einen
144½". Es bestimmen Z Z .
a) für streitige Angelegenheiten Eid dahin zu leisten:
das G: daß er treu und gewissenhaft
§. 186. Die Gerichtssprache ist übertragen werde.
die deutsche. Ist der Dolmetscher für Ueber-
§. 187. Wird unter Betheiligung tragungen der betreffenden Art im
von Personen verhandelt, welche der Allgemeinen beeidigt, so genügt die
deutschen Sprache nicht mächtig sind, Berufung auf den geleisteten Eid.
so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die §. 192. Der Dienst des Dol-
Führung eines Nebenprotokolls in der metschers kann von dem Gerichts-
fremden Sprache findet nicht statt; schreiberwahrgenommen werden. Einer
jedoch sollen Aussagen und Erklärungen besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
in fremder Sprache, wenn und soweit §. 193. Auf den Dolmetscher finden
der Richter dies mit Rücksicht auf die die Bestimmungen über Ausschließung
Wichtigkeit der Sache für erforderlich und Ablehnung der Sachverständigen
erachtet, auch in der fremden Sprache entsprechende Anwendung. Die Ent-
in das Protokoll oder in eine Anlage scheidung erfolgt durch das Gericht
niedergeschrieben werden. In den dazu oder den Richter, von welchem der
geeigneten Fällen soll dem Protokolle. Dolmetscher zugezogen ist.