536 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
I. Allgemeine Bestimmungen).
§. 1. Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Abgaben, Gefälle
und sonstigen Geldbeträge, welche nach den bestehenden Vorschriften 4) der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, erfolgt ausschließlich
nach den Vorschriften dieser Verordnung.
§. 2. Inwieweit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten
Geldbeträge der Rechtsweg stattfindet 5), richtet sich nach den hierüber bestehen-
den Vorschriften.
Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen
die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen,
ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist dagegen, unbeschadet
der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle der zwangsweisen
Ausführung polizeilicher Verfügungen6), nur die Beschwerde bei der vorge-
setzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird?).
§. 38). Sovweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Dritte,
insbesondere Erben, Ehegatten, Eltern oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu
der Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind, kann
das Zwangsverfahren auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die
Vorschriften der §§. 735 bis 749, 778, 779, 781 bis 784, 786 der Civil-
prozeßordnung finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die
Anordnung des Zwangsverfahrens an die Stelle des nach den §§. 735 bis
Entscheidung oder Anordnung der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde, eines
Verwaltungsgerichts, einer Ausein-
andersetzungsbehörde oder eines solchen
Instituts, dem die Befugniß zur
Zwangsvollstreckung zusteht, bewirkte
Pfändung.
Die anderweite Regelung des Ver-
fahrens der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen aus den im ersten
Absatze bezeichneten Entscheidungen
oder Anordnungen erfolgt im An-
schlusse an die Vorschriften der Civil-
prozeßordnung durch Königliche Ver-
ordnung.
8) Abschnitt 1 betrifft den Gegenstand
der Vollstreckung u. die Behörden § 1—6
u. 13— 15, das Mahnverfahren § 7, die
Vollstreckung gegen Militärpersonen § 8,
die Zustellungen 9§ 9—12 u. die Kosten-
pflicht § 16.
!) Anw. Art. 1. — Umfassendere Vor-
schriften sind mit Rücksicht auf die ver-
schiedenartige Gesetzgebung gesondert für
die einzelnen Landestheile gegeben, An-
lage B u. B 1. Daneben ist auf zahl-
reichen Einzelgebieten das Verwaltungs-
zwangsverfahren durch allgemeine Landes-
gesetze vorgeschrieben.
5) Der Rechtsweg wurde ausgedehnt
in Betreff der Befreiung von Staats-
steuern u. Kirchen= u. Pfarrabgaben G.
24. Mai 61 (GS. 241) § 9, 10, 15, 16,
— eingeführt in die neuen Provinzen V.
16. Sept. 67 (GS. 1515) Art. I, II,
V u. Lauenburg G. 25. Feb. 78 (GS.
97) § 3 —, dagegen eingeschränkt be-
zliglich der Beitragspflicht zu Kreis-, Ge-
meinde-, Schul= u. ähnlichen Verbands-
lasten Zust G. § 160.
") 2W . § 127—129 u. 132, 133.
!) Anbringung der Beschwerde bei
Pfändungen Anw. Art. 42 Abst. 2.
") Vollstreckung gegen Dritte das.
Art. 2—7, in den Nachlaß Art. 8.