Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

536 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 
I. Allgemeine Bestimmungen). 
§. 1. Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Abgaben, Gefälle 
und sonstigen Geldbeträge, welche nach den bestehenden Vorschriften 4) der 
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, erfolgt ausschließlich 
nach den Vorschriften dieser Verordnung. 
§. 2. Inwieweit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten 
Geldbeträge der Rechtsweg stattfindet 5), richtet sich nach den hierüber bestehen- 
den Vorschriften. 
Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen 
die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen, 
ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist dagegen, unbeschadet 
der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle der zwangsweisen 
Ausführung polizeilicher Verfügungen6), nur die Beschwerde bei der vorge- 
setzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird?). 
§. 38). Sovweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Dritte, 
insbesondere Erben, Ehegatten, Eltern oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu 
der Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind, kann 
das Zwangsverfahren auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die 
Vorschriften der §§. 735 bis 749, 778, 779, 781 bis 784, 786 der Civil- 
prozeßordnung finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die 
Anordnung des Zwangsverfahrens an die Stelle des nach den §§. 735 bis 
Entscheidung oder Anordnung der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde, eines 
Verwaltungsgerichts, einer Ausein- 
andersetzungsbehörde oder eines solchen 
Instituts, dem die Befugniß zur 
Zwangsvollstreckung zusteht, bewirkte 
Pfändung. 
Die anderweite Regelung des Ver- 
fahrens der Zwangsvollstreckung wegen 
Geldforderungen aus den im ersten 
Absatze bezeichneten Entscheidungen 
oder Anordnungen erfolgt im An- 
schlusse an die Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung durch Königliche Ver- 
ordnung. 
8) Abschnitt 1 betrifft den Gegenstand 
der Vollstreckung u. die Behörden § 1—6 
u. 13— 15, das Mahnverfahren § 7, die 
Vollstreckung gegen Militärpersonen § 8, 
die Zustellungen 9§ 9—12 u. die Kosten- 
pflicht § 16. 
  
!) Anw. Art. 1. — Umfassendere Vor- 
schriften sind mit Rücksicht auf die ver- 
schiedenartige Gesetzgebung gesondert für 
die einzelnen Landestheile gegeben, An- 
lage B u. B 1. Daneben ist auf zahl- 
reichen Einzelgebieten das Verwaltungs- 
zwangsverfahren durch allgemeine Landes- 
gesetze vorgeschrieben. 
5) Der Rechtsweg wurde ausgedehnt 
in Betreff der Befreiung von Staats- 
steuern u. Kirchen= u. Pfarrabgaben G. 
24. Mai 61 (GS. 241) § 9, 10, 15, 16, 
— eingeführt in die neuen Provinzen V. 
16. Sept. 67 (GS. 1515) Art. I, II, 
V u. Lauenburg G. 25. Feb. 78 (GS. 
97) § 3 —, dagegen eingeschränkt be- 
zliglich der Beitragspflicht zu Kreis-, Ge- 
meinde-, Schul= u. ähnlichen Verbands- 
lasten Zust G. § 160. 
") 2W . § 127—129 u. 132, 133. 
!) Anbringung der Beschwerde bei 
Pfändungen Anw. Art. 42 Abst. 2. 
") Vollstreckung gegen Dritte das. 
Art. 2—7, in den Nachlaß Art. 8.
	        
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