Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 537 
749 zur Zulässigkeit der gerichtlichen Zwangsvollstreckung erforderlichen oder 
genügenden vollstreckbaren Titels tritt. 
Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den 8§. 2014, 2015 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird die Zwangsvoll- 
streckung in den Nachlaß nicht gehemmt, wenn der beizutreibenden Forderung 
das im §. 61 Nr. 2 oder 3 der Konkursordnung bezeichnete Vorrecht zusteht. 
Wird seitens einer der im Abs. 1 benannten Personen die Verpflichtung 
zu der Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung bestritten oder 
werden auf Grund der S§§. 781 bis 784, 786 der Civilprozeßordnung Ein- 
wendungen erhoben, so entscheidet hierüber derjenige, für dessen Rechnung die 
Zwangsvollstreckung stattfindet. Gegen die den Widerspruch oder die erhobene 
Einwendung zurückweisende Entscheidung steht entweder die Beschwerde bei der 
vorgesetzten Aufsichtsbehörde oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem 
Monat nach der Zustellung die gerichtliche Klage zu. Die Anbringung des 
einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Die Klage ist gegen denjenigen, 
für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung stattfindet, zu richten. Auf die 
Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits erfolgter Voll- 
streckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§. 769, 770 der Civilprozeß= 
ordnung entsprechende Anwendung. 
§. 4. Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der 
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge 
zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zu- 
ständigen Vollstreckungsbehörden?). Auf die Beamten der Korporationen, 
welche nach den bisherigen Vorschriften zur eigenen Zwangsvollstreckung nicht 
berechtigt sind, findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
Die Behörde, welcher die Einziehung einer gerichtlich erkannten Geld- 
strafe obliegt, ist zugleich Vollstreckungsbehörde für die mit der Einziehung der 
Strafe verbundene Beitreibung der Kosten. Diese Beitreibung erfolgt nach 
den für die Beitreibung der Strafe geltenden Vorschriften. 
Fehlt es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll- 
streckungsbehörde, so hat die Bezirksregierung (Polizeipräsidium in Berlin) 
eine solche zu bestimmen#0). 
Den zuständigen höheren Verwaltungs= und den Aufsichtsbehörden ist es 
gestattet, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen 11). 
8. 5. Muß eine Vollstreckungsmaßregel außerhalb des Geschäftsbezirkes 
der Vollstreckungsbehörde zur Ausführung gebracht werden, so hat die ent- 
sprechende Behörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Ausführung erfolgen 
soll, auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszu- 
führen 12). Insoweit von der ersuchten Behörde die Pfändung körperlicher 
") Das. Art. 9 u. 12; verb. 27. 12) Beistandleistung unter den Bundes- 
10) Das. Art. 10. staaten RG. 9. Juni 95 Anlage C. 
11) Das. Art. 11.
	        
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