V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 537
749 zur Zulässigkeit der gerichtlichen Zwangsvollstreckung erforderlichen oder
genügenden vollstreckbaren Titels tritt.
Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den 8§. 2014, 2015
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird die Zwangsvoll-
streckung in den Nachlaß nicht gehemmt, wenn der beizutreibenden Forderung
das im §. 61 Nr. 2 oder 3 der Konkursordnung bezeichnete Vorrecht zusteht.
Wird seitens einer der im Abs. 1 benannten Personen die Verpflichtung
zu der Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung bestritten oder
werden auf Grund der S§§. 781 bis 784, 786 der Civilprozeßordnung Ein-
wendungen erhoben, so entscheidet hierüber derjenige, für dessen Rechnung die
Zwangsvollstreckung stattfindet. Gegen die den Widerspruch oder die erhobene
Einwendung zurückweisende Entscheidung steht entweder die Beschwerde bei der
vorgesetzten Aufsichtsbehörde oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem
Monat nach der Zustellung die gerichtliche Klage zu. Die Anbringung des
einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Die Klage ist gegen denjenigen,
für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung stattfindet, zu richten. Auf die
Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits erfolgter Voll-
streckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§. 769, 770 der Civilprozeß=
ordnung entsprechende Anwendung.
§. 4. Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge
zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zu-
ständigen Vollstreckungsbehörden?). Auf die Beamten der Korporationen,
welche nach den bisherigen Vorschriften zur eigenen Zwangsvollstreckung nicht
berechtigt sind, findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
Die Behörde, welcher die Einziehung einer gerichtlich erkannten Geld-
strafe obliegt, ist zugleich Vollstreckungsbehörde für die mit der Einziehung der
Strafe verbundene Beitreibung der Kosten. Diese Beitreibung erfolgt nach
den für die Beitreibung der Strafe geltenden Vorschriften.
Fehlt es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll-
streckungsbehörde, so hat die Bezirksregierung (Polizeipräsidium in Berlin)
eine solche zu bestimmen#0).
Den zuständigen höheren Verwaltungs= und den Aufsichtsbehörden ist es
gestattet, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen 11).
8. 5. Muß eine Vollstreckungsmaßregel außerhalb des Geschäftsbezirkes
der Vollstreckungsbehörde zur Ausführung gebracht werden, so hat die ent-
sprechende Behörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Ausführung erfolgen
soll, auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszu-
führen 12). Insoweit von der ersuchten Behörde die Pfändung körperlicher
") Das. Art. 9 u. 12; verb. 27. 12) Beistandleistung unter den Bundes-
10) Das. Art. 10. staaten RG. 9. Juni 95 Anlage C.
11) Das. Art. 11.